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Dach wegen PV-Anlage kaputt: Finanzamt darf Vorsteuer nicht streichen

Verwehrt das Finanzamt die Vorsteuern für die Reparatur von Dachschäden, die nach der Installation einer PV-Anlage entstanden sind, können sich Landwirte auf ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs stützen.
am Dienstag, 08.08.2023 - 12:57 (Jetzt kommentieren)

Wurde bei der Installation einer PV-Anlage auf einem Gebäude das Dach beschädigt, kann der Stromerzeuger aus den Reparaturkosten vom Finanzamt den vollen Vorsteuerabzug verlangen. Das Beratungsunternehmen Ecovis erklärt, was dieses Urteil für Landwirte bedeutet.

Hintergrund für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Dezember 2022 (XI R 16/21) ist ein Fall aus Bayern: Der Kläger, ein Schriftsteller aus Bayern, hatte auf seinem Wohnhaus 2009 eine PV-Anlage anbringen lassen. Zehn Jahre später stellte er fest, dass das Dach durch die Installation einen Schaden davongetragen haben muss und Feuchtigkeit in das Haus eingedrungen war. Die Schäden ließ er von einem Dachdecker und einer Zimmerei für insgesamt über 22.000 Euro beheben. Hinzu kam die Umsatzsteuer von insgesamt 4.230 Euro.
Als Schriftsteller ermittelte der Kläger die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen. Er lieferte seinen erzeugten Strom umsatzsteuerpflichtig an seinen Netzbetreiber. Die Kosten für den Schaden am Dach trug der Kläger selbst, beim Finanzamt machte er aber den vollen Vorsteuerabzug aus den Reparaturkosten geltend. Aus Sicht des Klägers sei der Schaden nur durch die unternehmerische Nutzung des Dachs entstanden. Also habe auch die Behebung des Schadens unternehmerische Gründe gehabt.

Kein Vorsteuerabzug für die Reparatur des Dachs vom Finanzamt

Das zuständige Finanzamt prüfte den Fall und war der Auffassung, dass der Schriftsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Entscheidend sei, wie das Dach künftig genutzt werde. Zu über 90 Prozent werde das Dach nichtunternehmerisch genutzt, weil es sich bei dem Gebäude um das Wohnhaus des Schriftstellers handelte. Wenn die unternehmerische Nutzung weniger als 10 Prozent beträgt, sei der Vorsteuerabzug komplett zu versagen.
Gegen dieses Vorgehen des Finanzamts klagte der Schriftsteller. Vor dem Finanzgericht Nürnberg blieb er erfolglos. Im Revisionsverfahren hob der BFH die Entscheidung aus Nürnberg aber auf.
Es müsse nämlich nicht nur die Verwendung der bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes berücksichtigt werden. Wenn der Unternehmer über die Behebung des Schadens hinaus keinen weiteren Vorteil erhält, ist die Nutzung des Dachs – unternehmerisch oder privat – für den Vorsteuerabzug nicht von Bedeutung, so der BFH.

Das bedeutet das Urteil zum Vorsteuerabzug aus Dachreparaturkosten für Landwirte

Auf Grundlage des BFH-Urteils macht das Beratungsunternehmen Ecovis auf eine sich ergebende Ausnahme für pauschalierende Landwirte aufmerksam. Pauschalierer bekommen die Umsatzsteuer aus den Eingangsrechnungen zwar nicht erstattet, aber bei den mehrwertsteuerpflichtigen Stromeinspeisungen gelten sie als vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer.
Wenn nach der Installation einer PV-Anlage – zum Beispiel auf einem Stallgebäude – das Dach beschädigt wurde, dürfe das Finanzamt die Vorsteuern aus der Reparatur nicht nach den bekannten Regeln der fiktiven Umsätze kürzen.
Der Landwirt habe laut Ecovis Anspruch auf den vollen Steuerbetrag. Ein ungekürzter Vorsteuerabzug sei auch möglich, wenn nur eine rein statische Verbesserung des Dachs, beispielsweise durch stärkere Balken, erforderlich ist.

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