Wie agrarheute Anfang Oktober berichtete gab es aufgrund der komplizierten Materie Verzögerungen bei der Abstimmung der Entwürfe im Ressortkreis. Wie es heute aus dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft heißt, ist Minister Christan Schmidt (CSU) "sehr bestrebt, das Notifizierungsverfahren noch in diesem Jahr in Brüssel einzureichen". Das würde aber eine Einigung der beiden zuständigen Ressorts voraussetzen. Unstimmigkeiten zwischen dem Agrar- und dem Umweltministerium gab es vor allem wegen der Anlagenverordnung.
Für die Notifizierung nach der Informationsrichtlinie in Brüssel sind laut BMEL mindestens drei Monate einzuplanen. Somit peilt das Ministerium ein Inkrafttreten der Novelle der Düngeverordnung im zweiten Quartal 2016 an.
Regeln zur Phosphatdüngung
Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat in seinem letzten Entwurf zur Düngeverordnung (Stand 29. Juni 2015), insbesondere die Regeln zur Phosphatdüngung entschärft. Die wesentlichen Änderungen:
- Für alle Böden soll ab 2018 ein Überschuss von zehn Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschritten werden dürfen
- Gleichzeitig wurde die bis dato geplante Vorgabe gestrichen, auf Flächen mit hohen und sehr hohen Phosphatgehalten gar keinen Überschuss mehr zuzulassen.
Regelung der Sperrfristen
Auch bei den Sperrfirsten will das Ministerium der Praxis entgegenkommen:
- Zwar soll es dabei bleiben, dass auf Ackerland nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar keine Stickstoffdüngemittel aufgebracht werden dürfen. Eine Ausnahme soll es nunmehr jedoch bis zum 1. Oktober für Wintergetreide geben.
- Darüber hinaus sollen die Länder für Düngemittel mit weniger als zwei Prozent Trockenmasse Ausnahmen von den Sperrfristen zulassen können.
- Ferner sind Erleichterungen für Festmist und Kompost vorgesehen.
- Weitere Änderungen gegenüber dem letzten Entwurf vom Dezember 2014 beziehen sich auf die Länderöffnungsklausel für gesonderte Vorschriften in Gebieten mit hoher Nitratbelastung im Grundwasser.
Besserstellung von Komposten, Mindestlagerkapazität gesenkt
Die vorgesehene Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel einschließlich pflanzlicher Gärrückstände soll sich laut vorliegendem Entwurf nicht mehr auf Komposte beziehen. Für sie soll die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff nunmehr 510 kg je Hektar in einem Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. Damit wurde ebenso einer Forderung aus dem Ökolandbau Rechnung getragen wie mit der Klarstellung, dass die 170-kg- Regelung im Unterglasanbau nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft gelten soll.
Die Mindestlagerkapazität von Dungstätten für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände soll von vier auf drei Monate gesenkt werden. Präzisiert wurden die Gebiete mit hoher Nitratbelastung, in denen die Länder besondere Anforderungen an die Düngung stellen können sollen. Diese Gebiete sind nunmehr auf den Einzugsbereich von Grundwassermessstellen beschränkt. Hier sollen die Länder auch weitergehende Regelungen über Vorlage-, Melde- und Mitteilungspflichten über den Nährstoffvergleich und die Düngebedarfsermittlung erlassen können.
In Gebieten, in denen keine Nitratbelastung des Grundwassers vorliegt, sollen die Länder Ausnahmen von manchen Vorschriften der Düngeverordnung erlassen können. In belasteten Gebieten sollen dem Entwurf zufolge auch solche Betriebe von gesonderten Auflagen freigestellt werden können, die an bestimmten Agrarumweltprogrammen teilnehmen.
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