Für viele alte Geräte zur Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ist am 31. 12. 2015 endgültig Schluss. An diesem Tag endet die Übergangsfrist in der derzeit gültigen Düngeverordnung, die bisher noch den Einsatz dieser Geräte erlaubt hatte.
Diese Geräte sind ab 1. Januar 2016 verboten
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler. Die Mistzufuhr gilt als gesteuert, wenn sie mit einem Kratzboden erfolgt.
- Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler: Mit abnehmendem Füllstand verringert sich bei diesen Geräten der Zufluss auf den Verteiler. Wird dagegen für einen gleichmäßigen Durchfluss gesorgt, beispielsweise durch erhöhten Luftdruck im Behälter, durch eine Pumpe oder durch eine füllstandsabhängige Durchflussregelung, entspricht dies den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird: Zentral heißt, dass mit einem Verteiler die Arbeitsbreite abgedeckt wird. Wenn gleichzeitig nach oben abgestrahlt wird, entspricht dies nicht den anerkannten Regeln der Technik.
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle.
- Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Die genannten Geräte dürfen laut der geltenden Düngeverordnung, wenn sie bis 14. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, nur bis 31. 12. 2015 eingesetzt werden.
Diese Gülleverteiler sind weiterhin erlaubt
Nur folgende Gülleverteiler, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, dürfen weiterhin eingesetzt werden:
- Gestängeverteiler mit mehreren Prallverteilern, Schwenkdüsen und zentrale Prallverteiler, die nach unten abstrahlen (Prallköpfe z. B. Schwanenhals).
- Ausbringung mit Schleppschlauch.
- Ausbringung mit Schleppschuh.
- Ausbringung mit Injektions-/bzw. Schlitztechnik.
Neue DüngeVO bringt weitere Einschränkung
Derzeit arbeitet die Bundesregierung an einer neuen Düngeverordnung, die im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten soll. Darin sind weitere Verschärfungen bei der Gülleausbringung vorgesehen. Im § 6 des Entwurfes heißt es dazu: Flüssige Wirtschaftsdünger dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020
- nur noch streifenförmig auf den Boden abgelegt
- oder direkt in den Boden eingebracht werden.
Im Falle von Grünland oder mehrschnittigem Feldfutter sollen diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025 gelten. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, insbesondere wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.
Fazit: Nach unten abstrahlende Prallteller wären bei der Ausbringung von Gülle dann nur noch auf unbestellten Flächen bei unverzüglicher Einarbeitung zulässig.
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