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Erben in der Landwirtschaft: Was in Deutschland gilt und sich ändert

Erbrecht in der Landwirtschaft
am Samstag, 12.08.2023 - 05:45

Beim Vererben greifen für landwirtschaftliche Betriebe besondere Gesetze. Ziel ist es, die Höfe als Einheit zu erhalten. Allerdings ist das Erbrecht regional sehr verschieden und es befreit Landwirte nicht davon, die Dinge selbst in die Hand zu nehmen.

Vielen, die ans Vererben in der Landwirtschaft denken, fällt als erstes die Höfeordnung ein. Nach einem Todesfall sorgt der Staat dafür, dass der Hof erhalten bleibt und es nicht zu einer Zersplitterung des Betriebs kommt.
Das ist grundsätzlich richtig, allerdings gibt es in Deutschland nicht die Höfeordnung. Die wohl bekannteste Regelung – die nordwestdeutsche Höfeordnung – gilt nur in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Hamburg. In den neuen Bundesländern sowie in Bayern gilt das allgemeine Erbrecht nach dem BGB. Spezielle landesrechtliche Regelungen werden in den übrigen Ländern angewandt. Höchst uneinheitlich also – und kompliziert.
Eines gilt aber immer: Nur wer die Erbschaft rechtzeitig regelt, gibt dem Betrieb und der Familie Sicherheit. Gerade jetzt lohnt es sich, sich mit den eigenen Wünschen und denen der Familienmitglieder zu befassen. Es tut sich nämlich etwas auf diesem ziemlich eingestaubten Rechtsgebiet.

Neue Höfeordnung ab 2025

Wegen der Grundsteuerreform wird es ab 2025 keine Einheitsbewertung für die Berechnung der Grundsteuer mehr geben. In diesem Zuge muss auch die nordwestdeutsche Höfeordnung (HöfeO) geändert werden, denn sie nimmt Bezug auf die Einheitsbewertung.
Weichende Erben haben momentan Anspruch auf eine Abfindung, die auf der Grundlage des Hofeswertes in Höhe des 1,5-Fachen des Einheitswertes berechnet wird. Damit die HöfeO weiter angewendet werden kann, muss also eine neue Bemessungsgrundlage für die Abfindung her.
Gegenüber agrarheute erklärte ein Sprecher des Bundesjustizministeriums, dass beabsichtigt werde, rechtzeitig einen Entwurf für die Änderung der HöfeO zum 1. Januar 2025 vorzulegen.

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