Erntezeit - für viele Landwirte die schönste und gleichzeitig die stressigste Zeit des Jahres. Man wartet händeringend auf den Lohnunternehmer oder freut sich, dass man gerade noch knapp vor dem abendlichen Gewitterschauer die letzten Meter gedroschen bekommt. Da hat man wenig Zeit und Nerven für anderes. Vor allem nicht für einen Anruf von der Polizei, weil Anwohner sich wegen des Maschinenlärms beschwert haben.
Was genau ist erlaubt, bis wie viel Uhr darf die Landwirtschaft ernten und welche Ausnahmen gibt es? Ein Überblick.
Nacht- und Wochenendearbeit: Was gilt als unvermeidbar?
Bei Unvermeidbarkeit, zum Beispiel bei einem Wetterumschwung, ist Nachtarbeit im Rahmen rechtlich zulässig. Auch Dünger kann bei starkem Wind nicht ausgebracht werden. Nachts flaut der Wind meist ab, so dass solche Arbeiten manchmal in die Nacht verschoben werden müssen.
Die rechtliche Lage bei Nacht, Sonn- und Feiertagen
Rechtlich gilt:
- Das Immissionsschutzgesetz schreibt zu bestimmten Zeiten Lärmgrenzwerte vor.
- Von 22 bis 6 Uhr herrscht Nachtruhe
- Auch an Sonn- und Feiertagen gilt: Lärmintensive Arbeiten müssen ruhen. Samstag ist hingegen ein normaler Werktag.
Doch es gibt Ausnahmen und viele Bundesländer haben eigene Regelungen:
- Können landwirtschaftliche Arbeiten nicht verschoben werden, verkürzen einige Bundesländer die Nachtruhe um zwei Stunden, auf 23.00 bis 5.00 Uhr. Rheinland-Pfalz hebt in solchen Fällen die Nachtruhe ganz auf.
- Einzelne Gerichtsurteile erlauben nächtlichen Erntelärm bis zu zehn Tage im Jahr.
- Gleiches gilt auch für Sonn- und Feiertage.
So vermeiden Landwirte Ärger mit Anwohnern
- Grundsätzlich ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis pflegen.
- Bei ortsnahen Arbeiten die Anwohner vor Beginn der nächtlichen Arbeiten oder vor der Gülleausbringung informieren.
- Das Gespräch suchen und die Gründe der Notwendigkeit dieser Arbeitsschritte erklären.
- Möglichst die Gülleausbringung an Samstagen vermeiden.
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