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Wettbewerbsrecht

Erzeugerorganisationen dürfen Preise absprechen

Zwiebelernte
am Mittwoch, 15.11.2017 - 10:16 (Jetzt kommentieren)

Erzeugerorganisationen dürfen Preis- und Mengenabsprachen treffen. Das hat der EuGH entschieden. Es gelten aber Einschränkungen.

Grundsätzlich sind Preis- und Mengenabsprachen nach dem EU-Wettbewerbsrecht verboten. Auch zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen getroffene Absprachen über Preise und Mengen können ein verbotenes Kartell darstellen.

Finden die Absprachen jedoch innerhalb ein und derselben Erzeugerorganisation beziehungsweise Vereinigung statt, können sie zulässig sein, wenn sie den Zielen der Organisation dienen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden (Urteil C-671/15 vom 14.11. 2017).

Sektor Obst und Gemüse besonders betroffen

Europäischer Gerichtshof

Die Richter verweisen darauf, dass die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) laut EU-Recht Vorrang vor den Zielen im Bereich des Wettbewerbs habe. Deshalb könnten bestimmte Verhaltensweisen, die eigentlich als wettbewerbswidrig einzustufen seien, ohne weiteres vom Wettbewerbsrecht ausgeschlossen werden. Dies gilt dem EuGH zufolge speziell im Sektor Obst und Gemüse.

Hierzu zählen die Richter beispielsweise die Sicherstellung einer planvollen und nachfragegerechten Erzeugung, die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugung sowie die Optimierung der Produktionskosten und die Stabilisierung der Erzeugerpreise.

Keine allgemeingültige Preisvorgaben

Nicht erlaubt ist es hingegen, dass eine Erzeugerorganisation einen Mindestverkaufspreis festlegt und dann von Erzeugern, die ihre Produktion selbst vermarkten, die Einhaltung des Mindestpreisen verlangt. Denn dann würde der Wettbewerb, der auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohnehin schwächer ausgeprägt sei, noch mehr geschwächt, so der EuGH.

Die Luxemburger Richter stellen jedoch auch klar, dass die Ausnahme vom Wettbewerbsrecht nur für solche Organisationen gilt, die von den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß anerkannt wurden.

EuGH schafft Klarheit

Im aktuellen Fall hatten französische Wettbewerbsbehörden 2012 bei der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée aus ihrer Sicht kartellrechtswidrige Aktivitäten zwischen Erzeugerorganisationen aufgedeckt. Gegen die Beteiligten war eine Geldbuße in Höhe von rund 4 Mio. Euro festgesetzt worden.

Die Betroffenen hatten dies jedoch angefochten und argumentiert, es sei ihre Aufgabe, eine nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen und dafür die Erzeugerpreise zu regulieren. Der mit der Sache befasste Cour de Cassation hatte den EuGH um Klarstellung gebeten.

Mit Material von Agra-Europe/EuGH

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