Der Entzug der Beihilfen sei eine verwaltungsrechtliche Maßnahme und keine Strafe, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Die polnischen Behörden hatten 2006 einem Bauern einen Teil der EU-Beihilfen gestrichen, weil dieser die landwirtschaftlich genutzte Fläche deutlich zu hoch angegeben hatte: Er hatte behauptet, 212 statt der tatsächlich vorhandenen 113 Hektar zu bewirtschaften.
Daraufhin wurde ihm für drei Jahre ein Teil der Beihilfen gestrichen. Er wurde nach polnischem Recht auch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt. Der EuGH entschied, dieses Verfahren verstoße nicht gegen den Grundsatz, wonach niemand zweimal wegen eines Delikts verurteilt werden dürfe. Der Entzug von Beihilfen sei keine strafrechtliche Sanktion - er sei nur darauf ausgerichtet, die EU-Kasse zu schützen.
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