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Recht

Faktencheck Erbschaftssteuer: Wer betroffen ist - und wer nicht

am Donnerstag, 12.03.2015 - 16:23 (Jetzt kommentieren)

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erbschaftssteuerprivilegien zwar behalten. Betriebe mit Biogasanlage oder gewerblicher Viehzucht könnten aber bei der geplanten Steuerreform das Nachsehen haben.

Im vergangenen Dezember erklärte das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftssteuerrecht in Teilen für verfassungswidrig. Vor allem die Steuerbegünstigung von Erben großer Betriebe war den Richtern ein Dorn im Auge. Hier forderten sie Nachbesserungen. Bundesfinanzminister Schäuble legte vor kurzem ein Eckpunktepapier zur geplanten Erbschaftssteuerreform vor, über das nun lebhaft diskutiert wird.
 
Die Verfassungsrichter hatten damals entschieden, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe ihre Erbschaftssteuerprivilegien behalten dürfen, Betriebe, die aber gleichzeitig eine Biogasanlage oder gewerbliche Viehzucht betreiben, müssen mit Nachteilen bei der geplanten Reform rechnen.
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Reform des Erbschaftssteuerrechts in diesen drei Punkten:

  • Bedürfnisprüfung: Die Richter forderten, dass bei Erben großer Unternehmen künftig geprüft werden müsse, ob der Betriebe in seiner Existenz bedroht ist, wenn Erbschaftssteuer gezahlt werden muss. Bundesfinanzminister Schäuble schlägt hier einen Unternehmenswert von 20 Millionen Euro vor. Bayern, Baden-Württemberg und dem Verband der Familienunternehmer ist dieser Wert zu niedrig.
Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland wären von einer Bedürfnisprüfung nicht betroffen, da der Wert ihres Anwesens nach dem Ertragswert ermittelt wird und unter der 20-Millionen-Euro-Grenze liegen würde, berichtet Stefan Walter, Referatsleiter Steuern beim Deutschen Bauernverband (dbv). Einzelne Großbetriebe in den neuen Bundesländern könnten jedoch davon betroffen sein.
  • Lohnsummenregelung: Hier bemängelten die Richter, dass Betriebe unter 20 Mitarbeitern generell von der Lohnsummenregelung befreit sind. Bei dieser Regelung wird nach 5 oder 7 Jahren anhand der Lohnsumme geprüft, ob noch annähernd der gleiche Beschäftigungsstand herrscht wie zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Auch hiervon sind die wenigsten landwirtschaftlichen Betriebe betroffen, weil Saisonarbeitskräfte nicht als feste Mitarbeiter gezählt werden. "Diese Regelung kann jedoch zu zusätzlicher Bürokratie bei allen Betrieben führen", meint der dbv-Steuerexperte.
  • Verwaltungsvermögen: Das Verfassungsgericht urteilte ferner, dass nur produktives Vermögen/Betriebsvermögen künftig steuerlich begünstigt werden dürfe. Verwaltungsvermögen dürfe nicht steuerfrei vererbt werden.
Da es in landwirtschaftlichen Betrieben per Definition kein Verwaltungsvermögen gebe, seien  Hoferben von dieser Nachbesserungsforderung des Gerichts nicht betroffen, so Walter weiter. Barvermögen, das vererbt werde, sei davon jedoch ausgeschlossen, es unterliege der Erbschaftssteuer.

Steuerreform trifft Biogasanlagenbetreiber und gewerbliche Viehzüchter

Die Begünstigungen im Erbschaftssteuerrecht beschränken sich jedoch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Für Gewerbebetriebe, zu denen sowohl Biogasanlagen als auch die gewerbliche Viehhaltung zählen, gelten diese Steuervergünstigung nicht. Hier wird mit Änderungen gerechnet, die sich nachteilig für die Erben auswirken könnten. Genaueres steht aber noch nicht fest.
 
Heute Abend treffen sich die Finanzminister der Länder in Berlin, um ihre Vorstellungen von der Reform der Erbschaftssteuer auszutauschen. Spätestens am 30. Juni 2016 muss das neue Gesetz fertig sein. 

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