Immer wieder müssen Landwirte feststellen, dass sich Mitbürger ungefragt an ihren Feldern bedienen. Zum Beispiel berichtete kürzlich die Ostsee-Zeitung von einem Landwirt, der einen Blühstreifen für Bienen angelegt hat und dessen Sonnenblumen nach und nach von vorbeikommenden Autofahrern weggepflückt werden.
Nicht nur Sonnenblumen verschwinden von den Äckern, wie viele leidtragende Bauern wissen.
Rechtliche Situation
Rein juristisch handelt es beim unerlaubtem Entwenden von Feld- und Gartenfrüchten um Diebstahl gemäß § 242 StGB. Allerdings wird dieser Strafbestand nur noch auf Strafantrag verfolgt. Der Fall wird gerichtlich teils als Ordnungswidrigkeit, teils als Vergehen geahndet.
Gefängnisstrafe für Felddieb
Für den Felddieb kann es dann aber teuer werden. Bei wiederholtem Delikt oder in deutlich vorsätzlichen Fällen droht sogar eine Gefängnisstrafe. Wie für den Dieb des Falls Mindelheim im Unterallgäu. Dieser hatte ein Messer dabei mit dem er einen Krautkopf abschnitt. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen „Diebstahls mit Waffen“ eingeleitet.
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