Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Leser fragen, agrarheute antwortet

Feldgehölz roden: Was jetzt noch erlaubt ist

Gebüsch zwischen Straße und Feld
am Freitag, 23.02.2018 - 11:45 (Jetzt kommentieren)

Ein Landwirt rodete seinen Feldrand und kassierte eine Anzeige. Unsere Leser interessierte dazu die Rechtslage beim Rückschnitt. agrarheute hat nachgefragt.

Beim Zurückschneiden von Feldgehölzen gilt es Fallstricke zu vermeiden. Regelmäßig gibt es Anzeigen, wenn illegal abgeholzt und damit gegen das Naturschutzgesetz verstoßen wird. Der wichtigste Ratschlag der Umweltbehörden: Bei der örtlichen Naturschutzbehörde nachfragen, um Ärger zu vermeiden.

Die "Knicksaison" in Schleswig-Holstein beispielsweise endet am 28. Februar. Bis dahin dürfen Knicks und Wallhecken noch auf den Stock gesetzt werden. Danach beginnt der Verbotszeitraum, der während der Vegetations- und Brutzeit bis einschließlich 30. September gilt.

Überhälter, also einzelne herausstehende Bäume mit einem Stammumfang von 2 m, gemessen in 1 m Höhe, dürfen nicht gefällt werden. Deren Kronenvolumen darf aber um höchstens 20 Prozent reduziert werden. Außerdem dürfen noch bis 15. März einzelne, bei der maschinellen Knickpflege beschädigte Gehölzstümpfe noch nachgeglättet werden.

Wann darf geschnitten und gefällt werden?

Oktober bis Februar ist Schnittzeit. Zwischen dem 1. März und 30. September gilt der Schutzzeitraum. Dann ist das Fällen und Schneiden für alle Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, verboten. Darunter fallen aber keine Bäume,

  • die im Gartenbau erwerbswirtschaftlich,
  • in Haus-  und  Kleingärten,  Rasensportanlagen,  Grünanlagen  und  Friedhöfen,
  • oder auf Kurzumtriebsplantagen genutzt werden.

Auch wenn bei solchen Bäumen das Roden und Schneiden nicht verboten ist, muss der Artenschutz berücksichtigt werden. Wer beim Zugriff auf das Gehölz zum Beispiel brütende Vögel stört, verstößt gegen das Bundes-Naturschutzgesetz (§44).

Biotop roden nur mit Sondergenehmigung

Gerade Sträucher und Gehölz am Feldrand sind häufig eingetragene Biotope. Ein Biotop ist Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen. Es ist grundsätzlich verboten, diese Biotope zu beeinträchtigen. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit.

Sollte jedoch ein "überwiegendes öffentliches Interesse" daran bestehen, ein Biotop zu schneiden oder zu roden, können bei der Naturschutzbehörde Ausnahmen zugelassen werden.

Die amtliche Biotopkartierung erfasst regelmäßig die Lage, Verbreitung und Häufigkeit von Biotopen. Solche Biotope können sich auch auf Privatflächen befinden. Wo sich in Ihrer Nähe Biotope befinden, erfahren Sie bei der örtlichen Naturschutzbehörde.

CeresAward: Der Junglandwirt des Jahres 2017 in Bildern

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...