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Recht

Das ist bei Ferienjobs in der Landwirtschaft zu beachten

am Dienstag, 24.06.2014 - 12:14 (Jetzt kommentieren)

Kassel - Jugendliche dürfen maximal neun Stunden in der Landwirtschaft arbeiten. Gefährliche Tätigkeiten, Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeiten für unter 18-Jährige sind verboten. Darauf weist die SVLFG hin.

Auszubildener im Gespräch auf einem Schlepper
Ferienzeit heißt, Zeit für einen Job, um das Taschengeld aufzubessern. Doch wer einen Ferienjob übernimmt, muss versicherungsrechtliche, steuerliche und arbeitsrechtliche Vorschriften beachten. Darauf weist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) anlässlich der bevorstehenden Schul- und Semesterferien hin. Für unter 18-Jährige gilt generell: Gefährliche Tätigkeiten sowie Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeiten sind tabu. Mit der Volljährigkeit gelten diese Einschränkungen nicht mehr.

Verbote und Einschränkungen

Den Angaben der SVLFG zufolge gelten für Ferienjobs folgenden Regelungen und Arbeitszeiten:
  • Kinder unter 13 Jahren dürfen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz keine Ferienjobs ausüben
  • Jugendlichen zwischen 13 und 14 Jahren: bis zu zwei Stunden täglich 
  • Zwischen 15 und 17 Jahren: acht Stunden täglich und 40 Stunden pro Woche
In der Landwirtschaft dürfen Jugendliche über 16 Jahre während der Erntezeit nicht mehr als neun Stunden am Tag und nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche beschäftigt werden.

Steuern und Sozialversicherung

Wie die SVLFG weiter mitteilte, werden auch bei Ferienjobs Steuern vom Arbeitslohn fällig. In bestimmten Fällen könne der Arbeitgeber diese pauschalieren und so eine steuerliche Belastung des Ferienjobbers vermeiden. Ferienjobber, die 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen unter 8.354 Euro erzielen, könnten sich die von ihnen gezahlten Steuern am Jahresende über die Einkommensteuererklärung komplett zurückerstatten lassen.
 
Auch ein Ferienjob sei grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, betont die SVLFG. Werde pro Jahr nicht mehr als an 50 Arbeitstagen oder zwei Monaten am Stück gearbeitet, fallen ihren Angaben zufolge aber keine Sozialversicherungsbeiträge an. Dies gelte unabhängig vom Einkommen, das in dieser Zeit erzielt werde. Eine bestehende Familienversicherung oder Krankenversicherung als Student werde durch die befristete Beschäftigung nicht berührt.
 
Mehrere befristete Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres würden zusammengerechnet.
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Kindergeld und BAföG

Anders als in der Vergangenheit werde der Hinzuverdienst nicht mehr auf das Kindergeld angerechnet. Voraussetzung sei allerdings, dass sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet.
 
Beim BAföG bleibe ein Hinzuverdienst von bis zu 4.800 Euro anrechnungsfrei, soweit Rentenversicherungspflicht durch die Beschäftigung besteht und weitere Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.
 
Damit der Arbeitgeber seine Meldungen an die Sozialversicherung und an das Finanzamt vornehmen kann benötigt er folgende Unterlagen:
  • Rentenversicherungsnummer (soweit bereits vorhanden),
  • Steueridentifikationsnummer
  • aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung  
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