
Nach einem BMF-Schreiben erkennt die Finanzverwaltung die Kalamitätsnutzung bei Rotfäule an, wenn bei einem Einschlag mehr als 50 Prozent der Stämme von Rotfäule befallen sind. Betroffen sind ausschließlich Fichten. Dabei gilt ein einzelner Stamm als befallen, wenn mehr als 15 Prozent des Stammdurchmessers am Stammfuß durch Pilzbefall geschädigt ist.
Die neuen Regelungen gelten für alle Wirtschaftsjahre ab 31. Dezember 2018. Für solche Verkäufe von Fichten können Forstwirte den ermäßigten Einkommensteuersatz nutzen.
Schaden vor Aufarbeiten des Holzes melden
Bisher erkannt der Fiskus das durch Rotfäule entwertete Holz als Kalamität nur dann an, wenn der Schaden über das „normale Maß“ hinausgeht. Das heißt, über den im Forstbetrieb regelmäßig durch natürliche Vorgänge ungewollt entstehenden Schadensanfall von Holz (Scheitholz- oder Totalitätsanfälle).
Bisher lag die Schwelle für das „normale Maß“ bei Rotfäule bei 30 Prozent, so . Dies bedeutet, dass das Finanzamt den Schaden anerkannte, wenn mehr als 30 Prozent der eingeschlagenen Fichten von der Fäule betroffen sind.
"Für alle Arten von Kalamitätsnutzungen gilt: Melden Sie den Schaden sofort bei den entsprechenden Behörden“, sagt Ecovis-Experte Andreas Hintermayer aus München. Die Mitteilung des Schadens muss vor dem Aufarbeiten des Schadholzes erfolgen, sodass die Forstsachverständigen der Steuerverwaltung den Schaden eventuell überprüfen können.
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