Bei einer Hofübergabe erhalten die Übergeber für gewöhnlich Altenteilsleistungen in Form von Wohnrecht, Verpflegung, Taschengeld oder ähnlichem. Prinzipiell sind diese mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen.
Kann der Übergeber keinen Nachweis über die Höhe dieser Aufwendungen erbringen, darf das Finanzamt sie schätzen. Dabei ziehen die Finanzbeamten als Nichtbeanstandungsgrenze die Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung heran.
Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis nun bestätigt (Beschluss vom 8.6.2018, X B 112/17).
Keine Revision zugelassen

In dem Rechtsstreit hatten die Kläger sich dagegen gewendet, dass das zuständige Finanzamt sich bei der Bewertung der unbaren Altenteilsbezüge für die Ehefrau des Hofüberlassers auf die Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung stützte. Diese Schätzbeträge waren dem Landwirt zu gering.
Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt jedoch Recht. Die Kläger wollten darauf hin in Revision gehen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts. Die Revision wurde jedoch nicht zugelassen.
Der Landwirt beschwerte sich sodann darüber, dass der Bundesfinanzhof seine Revision nicht zugelassen hatte. Der Kläger scheiterte jedoch auch in der zweiten Instanz. Der Bundesfinanzhof verwarf die Beschwerde als unzulässig. Er sah keine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage.
Praxistipp: Belege aufbewahren
Ecovis-Steuerberaterin Cirsten Schulz rät darum, Belege über Altenteilsleistungen gut aufzubewahren und diese dem Finanzamt vorzulegen, wenn höhere Kosten als die Pauschalsätze in der Sozialversicherungsentgeltverordnung entstanden sind.
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