Zu unterscheiden sind nach dem Urteil des
EuGH zwei Varianten:
- Verunreinigung durch Pollen von Pflanzen mit Lebensmittelzulassung
- Verunreinigung durch Pollen von Pflanzen ohne Lebensmittelzulassung
Verunreinigung mit Lebensmittelzulassung
Wird
Honig mit Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen verunreinigt, die in Europa als Lebensmittel zugelassen sind, verfügt auch der betroffene Honig automatisch über eine ausreichende Zulassung und ist weiter verkehrsfähig. Der Honig ist kennzeichnungspflichtig, wenn der Anteil des "Gen-Pollens" am Gesamtpollen einen Schwellenwert von 0,9 Prozent überschreitet.
Verunreinigung ohne Lebensmittelzulassung
Honig, der mit Pollen gentechnisch veränderter Pflanzen verunreinigt ist, für die es in Europa keine Lebensmittelzulassung gibt, darf nicht verkauft werden. Das trifft auf den aktuellen Fall zu. Der Honig des Imkers war mit Pollen des Bt-Mais MON 810 verunreinigt. Der Freistaat Bayern hatte ihn im Jahr 2005 zu Versuchszwecken angebaut.
In Deutschland existieren derzeit keine Anbaugenehmigungen für gentechnisch veränderte Pflanzen. Zu Versuchszwecken und zur Saatgutvermehrung werden hierzulande jedoch durchaus gentechnisch veränderte Pflanzen im Freiland angebaut.
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