Zugmaschinen im Dienst der Land- oder Forstwirtschaft sind von der Kfz-Steuer befreit. Daher beantragte ein Waldbesitzer im Frühjahr 2019 beim zuständigen Hauptzollamt Steuerbefreiung für seine Zugmaschine.
Er verwende sie ausschließlich für Holzarbeiten im Wald, den er im Lauf der letzten Jahre erworben habe, erklärte der Waldbesitzer. Der Bestand aus Kiefern und Fichten sei in desolatem Zustand gewesen. Seit fünf Jahren versuche er, Laubbäume anzupflanzen. Bisher habe die Bestandspflege noch keinen jährlichen Holzschlag und Verkauf mit Gewinn ermöglicht. Er verwende nur Holz, das wegen Sturmschäden oder Käferbefall ohnehin abgeholzt werden müsse, für den Eigenbedarf.
Zollamt vermutet Freizeitbeschäftigung
Für die Pflege privater Waldgrundstücke werde keine Steuerbefreiung erteilt, beschied hingegen das Hauptzollamt: Der Waldbesitzer unterhalte keinen forstwirtschaftlichen Betrieb, seine Aktivitäten im Wald stellten höchstens Freizeitgestaltung dar. Gegen den ablehnenden Bescheid klagte der Waldbesitzer und setzte sich beim Finanzgericht Baden-Württemberg durch (2 K 705/20).
Keine Mindestgröße oder Mindestertrag erforderlich
Wenn es um die Kfz-Steuer gehe, setze der Begriff „forstwirtschaftlicher Betrieb“ keine Mindestgröße, keinen Mindestertrag oder Gewinnabsicht des Betreibers voraus, so der Tenor des Urteils. Es genüge, wenn der Waldbesitzer – wie hier – die Waldflächen planmäßig aufforste und sie nachhaltig nutzen wolle.
Es gebe Haupterwerbsbetriebe, die kaum größer seien als die Waldfläche des Klägers mit 1,92 Hektar. Auch wenn er jetzt noch kein Holz verkaufe: Eine Fläche dieser Größe ermögliche später durchaus eine Holzernte, so das Gericht.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.