Dies hat das Sozialgericht München am 17. Februar 2023 entschieden (S 1 U 5029/22).
Geklagt hatte der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes im Nebenerwerb. Er hatte sich bei der Bedienung seiner Holzspaltanlage verletzt. Ein größeres Holzscheit war dem damals 52-Jährigen gegen das Schienbein geprallt. Die Wunde musste mehrfach ärztlich behandelt werden. Die Übernahme der Kosten erwartete er von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft lehnte das jedoch ab. Ihre Begründung:
- Das verarbeitete Holz stammte nicht aus dem Betrieb des Forstwirts, sondern war zugekauft worden.
- Das Holz diente zur Befeuerung der privaten Wohnungen des Klägers und seiner Eltern auf dem Betriebsgelände.
Der Forstwirt klagte gegen diese Entscheidung, weil er aufgrund der vertraglichen Regelung, mit der ihm der Hof übertragen worden war, verpflichtet gewesen sei, seinen Eltern aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen. Er argumentierte, weil er in Erfüllung des Übergabevertrages gehandelt habe, sei der Unfall im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit als Forstwirt geschehen.
Versicherungsschutz entfällt bei rein privatwirtschaftlicher Tätigkeit
Das Sozialgericht München sah das jedoch anders. Obwohl der Unfall bei der Bedienung von Maschinen seines Betriebs erfolgt war, waren keine Erzeugnisse des Betriebs verarbeitet worden, da es sich um – für private Zwecke – zugekauftes Holz handelte, entschieden die Richter.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht dadurch, dass der Kläger im Rahmen des Übergabevertrags verpflichtet war, seinen Eltern aufbereitetes Brennholz zur Verfügung zu stellen. Der Kläger sei am Unfalltag nicht für sein forstwirtschaftliches Unternehmen tätig gewesen, sondern ausschließlich privatwirtschaftlich.
Das Sozialgericht weist in seinem Urteil ferner darauf hin, dass der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht durch private vertragliche Regelungen zwischen Forstwirt und Austragsnehmern erweitert werden könne.
Das Gericht wies die Klage des Forstwirts daher ab.
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