Wie das Fachportal jagderleben berichtet, hat der Nager rund 20 Fichten und Tannen hat ein Nager an der Sur im Kreis Berchtesgadener Land (Oberbayern) beschädigt. Deshalb forderte der Waldbesitzer eine Entschädigung in Höhe von rund 5.200 Euro, der Kreis bot ihm lediglich rund 80 Euro. Ebenso unterhöhle das Tier die Zufahrtswege zum Grundstück. Aufgrund der daraus entstehenden Einsturzgefahr sei die Erreichbarkeit seines Waldes massiv beeinträchtigt, so der Betroffene.
Nun das ernüchternde Urteil: 'Die Klage wird abgewiesen', die Kosten trage der Kläger, verkündete am vergangenen Mittwoch der Vorsitzende des Landgerichts, Dr. Frank Tohl.
Keine 'pflichtwidrige Amtshandlung'
Im vorliegenden Fall fehle es an einer 'pflichtwidrigen Amtshandlung' seitens des Freistaates, denn für die Aussetzung der Biber (vor rund 40 Jahren) hätte eine Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums vorgelegen.
Auch ergebe sich durch die Biberschäden an den Zufahrtswegen kein 'enteignender Eingriff', weshalb sich auch hieraus kein Anspruch auf Entschädigung ableiten ließe. Folglich gelte § Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und der verfassungsrechtliche Grundsatz: Sofern keine unzumutbare Beeinträchtigung bestehe, haben Eigentümer Maßnahmen des Naturschutzes zu dulden bzw. entschädigungslos hinzunehmen.
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