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Düngerecht

Gericht in Rheinland-Pfalz weist Klage gegen Düngeverordnung ab

Gülleausbringung
am Freitag, 10.07.2020 - 16:56 (Jetzt kommentieren)

Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Landwirts gegen die rheinland-pfälzische Landesdüngeverordnung abgewiesen.

Der Landwirt führt einen Betrieb im Landkreis Vulkaneifel. Seine Betriebsflächen liegen fast vollständig in den laut Landesdüngeverordnung „gefährdeten Gebieten". Für diese roten Gebiete gelten besondere Auflagen zum Grundwasserschutz.

Der Landwirt begründete seine Klage damit, dass schon die Gebietsausweisung rechtswidrig sei. Die Richter der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier) haben die Klage jedoch als nicht zulässig abgewiesen. Zur Begründung führten sie aus, die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage erfordere stets das Bestehen eines konkretisierten Rechtsverhältnisses. Das bloße Bestehen einer Verordnung ohne konkretes Handeln der Verwaltung begründe ein solches Rechtsverhältnis noch nicht.

Landwirt kann erst gegen konkreten Bescheid vorgehen

Soweit der Kläger geltend mache, ihm drohe bei Verstößen gegen die Landesdüngeverordnung eine Kürzung seiner Agrarförderung, müsse er gegen einen entsprechenden Bescheid gerichtlich vorgehen, so die Richter. Das Land Rheinland-Pfalz habe jedoch bisher weder bestimmte Verhaltensweisen des Klägers beanstandet, noch auf die Strafbarkeit konkreter Handlungen hingewiesen, noch die Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens angedroht.

Bauernverbandspräsident Horper "sehr enttäuscht"

Horper-Michael-BWV Rheinland-Pfalz

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau (BWV) hatte die Klage unterstützt. Der Präsident des Verbandes, Michael Horper, zeigte sich sehr enttäuscht: „Aus unserer Sicht ist die Abweisung der Klage aus rein formalen Gründen nicht nachvollziehbar. Denn inhaltlich sind wir nach wie vor überzeugt, dass die Ausweisung der roten Gebiete durch die Landesregierung auf falscher rechtlicher Grundlage stattfand“ erklärte Horper.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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