Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Tierschutzrecht

Gerichtsurteil: Ganzjährige Anbindehaltung ist tierschutzwidrig

Anbindehaltung von Kühen
am Freitag, 03.01.2020 - 09:35 (2 Kommentare)

Die ganzjährige Anbindehaltung von Rindern ist mit dem Tierschutz unvereinbar, urteilt das Verwaltungsgericht Münster.

In der Anbindehaltung seien nahezu alle durch das Tierschutzgesetz geschützten Grundbedürfnisse der Rinder stark eingeschränkt, so das Verwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung vom 20. Dezember 2019 (Az.: 11 L 843/19). Als Folge der Bewegungsarmut könne es zu gehäuften Erkrankungen kommen und Schmerzen entstehen.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt worden.

Veterinäramt ordnete zwei Stunden Auslauf an

In dem Fall hatte ein Landwirt aus dem Kreis Borken versucht, eine Anordnung des zuständigen Kreisveterinäramtes per Eilantrag zu stoppen. Die Behörde hatte angeordnet, dass der Landwirt seine Rinder zumindest vom 1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres täglich für mindestens zwei Stunden freien Auslauf auf einer Weide, einem Paddock, einem Laufhof oder etwas Vergleichbarem gewähren müsse.

Das Veterinäramt hatte bei einer unangekündigten amtlichen Kontrolle im Juni 2019 unter anderem festgestellt, dass der Landwirt 24 Kühen in Anbindehaltung keinen täglichen Auslauf auf einer Weide, einem Laufhof oder Ähnlichem gewährt. Es seien keine Hinweise zu finden gewesen, dass die Kühe auf dem Hof oder der Weide vor dem Haus Auslauf erhielten. Eingezäunte Areale seien nicht vorhanden gewesen. Diese ganzjährige Anbindehaltung lasse sich nicht mit den tierschutzrechtlichen Geboten zur verhaltensgerechten Unterbringung und artgemäßen Bewegung vereinbaren, so die Veterinärbehörde.

Landwirt verweist auf Infektionsrisiko

Demgegenüber machte der Landwirt geltend, dass bei einem freien Auslauf die ernsthafte Gefahr bestehe, dass sich die Rinder mit Krankheiten infizieren könnten. Auch bestehe eine erhöhte Gefahr von Angriffen durch Wölfe oder Hunde.

Dieser Argumentation folgte das Gericht mit seinem jetzt ergangenen Urteil nicht. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Die ganzjährige Anbindehaltung der Rinder verletze tierschutzrechtliche Vorschriften.

Urteil stützt sich auf niedersächsische Tierschutzleitlinien

Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass nach niedersächsischen Tierschutzleitlinien für die Milchkuhhaltung sowie für die Mastrinderhaltung vorhandene Anbindehaltungen nach Möglichkeit in Laufstallhaltungen umgebaut werden sollten.

Nur wenn dies nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sei, könne die Anbindehaltung weiterhin bestehen bleiben, sofern haltungsbedingte Schäden nicht festzustellen seien und als Ausgleich für das Bewegungsdefizit entweder täglich Zugang zu einem Laufhof oder zumindest in den Sommermonaten Weidegang oder ganzjährig täglich mindestens zwei Stunden Zugang zu einem Laufhof oder einer Weide gewährt werde.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe gegen den Auslauf könnten die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung nicht infrage stellen.

Kommentare

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...