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Nordrhein-Westfalen

Gerichtsurteil: Keine Nachrüstungs-Pflicht von Güllebehältern

Güllebehälter
am Dienstag, 13.12.2016 - 10:15 (Jetzt kommentieren)

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat der Klage von drei Tierhaltern gegen Auflagen der Landkreise zur Nachrüstung von Güllebehältern stattgegeben.

Die Richter des Oberverwaltungsgerichts haben in drei Urteilen entschieden, dass die Betreiber von Tiermastbetrieben nicht aufgrund des sog. Tierhaltungserlasses verpflichtet sind, ihre Güllebehälter mit effektiveren Abdeckungen nachzurüsten. Es hat damit Urteile der Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen und Münster bestätigt, die dahingehende immissionsschutzrechtliche Anordnungen der beklagten Kreise Unna, Warendorf und Steinfurt aufgehoben hatten.

Auflage der Landkreise

Die Landkreise hatten die Kläger verpflichtet, ihre Güllebehälter mit Abdeckungen nachzurüsten, die einen Emissionsminderungsgrad von mindestens 85 % erreichen. Zur Begründung verweisen sie auf den sog. Tierhaltungserlass des Landwirtschaftsministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Vorgaben der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus dem Jahr 2002 (TA Luft) entsprächen nicht mehr dem Stand der Technik. Die Emissionen des Schadgases Ammoniak könnten mittels einer finanziell zumutbaren Abdeckung mit einem Zeltdach, einer Schwimmfolie oder Schwimmkörpern um mindestens 85 % reduziert werden, so die Meinung der Landkreise.

Rechtslage und Urteilsbegründung

Nach der bundesweit geltenden TA Luft soll die Lagerung von Flüssigmist in geschlossenen Behältern erfolgen. Alternativ können gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminderung angewandt werden, die einen Minderungsgrad von mindestens 80 % der Emissionen erreicht.

In der Urteilsverkündigung hat der Richter ausgeführt, dass die Verwaltung auch nicht ausnahmsweise von diesen Vorgaben abweichen dürfe. Von der TA Luft dürfe unter anderem dann abgewichen werden, wenn gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorlägen, die den der TA Luft zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entzögen. Diese strengen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Mit Material von justiz-online

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