Das Gericht hat nun bestätigt, dass die KTG Agrar SE damals durch bewusst falsche Angaben die Genehmigung des Flächenverkaufs im Wege der Täuschung erschlichen hatte. Auch in einem von der Käufergesellschaft angestrengten Eilverfahren gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Rücknahme gab das Gericht der Grundstückverkehrsbehörde recht.
Wie das Brandenburger Landwirtschaftsministerium mitteilte, bestätigte das Amtsgericht damit im Wesentlichen die Auffassung der Genehmigungsbehörde.
Share Deal mit der Münchner Rück war längst geplant

Der Hintergrund des Verfahrens: Im Jahr 2015 hatten 14 Tochtergesellschaften der KTG Agrar SE zusammen 2.263 Hektar landwirtschaftliche Fläche an eine weitere Konzerntochter, die ATU Landbau GmbH, verkauft. Die Verkäufe wurden zunächst genehmigt, weil die ATU Landbau als Landwirtschaftsbetrieb eingestuft wurde.
Im Herbst 2016 wurde jedoch bekannt, dass kurz nach dem Flächenverkauf 94,9 Prozent der Geschäftsanteile der ATU Landbau GmbH an die Münchner Rück Versicherung verkauft worden waren, ein sogenannter Share Deal.
Da der Verkauf der Gesellschaftsanteile an den Kapitalanleger aber bereits vor dem Genehmigungsantrag des Grundstücksgeschäfts vorbereitet worden war, hätte die KTG die Genehmigungsbehörde über ihre weiteren Absichten informieren müssen.
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Ausübung des Vorkaufsrechts wird in zweiter Instanz geprüft
Der Rechtsstreit ist allerdings noch nicht zu Ende. Das Amtsgericht Neuruppin urteilte auch, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht hätte nicht gleichzeitig mit der Rücknahme der Verkaufsgenehmigung ausgeübt werden dürfen. Notwendig gewesen wäre ein weiteres Verfahren. Darum hob das Gericht die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts auf.
Im Rahmen der Rücknahmeprüfung hatten sich für 463 der 2.263 Hektar kaufwillige Landwirte gemeldet, sodass nur für diese 463 Hektar die Genehmigung zurückgenommen und das Vorkaufsrecht ausgeübt werden konnte.
Das Brandenburger Landwirtschaftsministerium hat jetzt eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Vorkaufsrechtsausübung eingelegt. Nach Angaben des Ressorts legte auch die Gegenseite Beschwerde ein. Daher werden die Beschlüsse des Amtsgerichts nun beim brandenburgischen Oberlandesgericht in zweiter Instanz verhandelt werden.
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