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Bodenmarkt

Gerichtsurteil: Marktwert maßgeblich bei Bodenverkauf

am Montag, 20.06.2016 - 13:15 (Jetzt kommentieren)

Für die Wertbestimmung eines Grundstücks ist nicht mehr wie bislang der "innerlandwirtschaftliche Wert" entscheidend, sondern der Marktwert.

Der Bundesgerichtshof hat eine Neudefinition im Rahmen des Grundstückverkehrsgesetzes vorgenommen. Für die Wertbestimmung eines Grundstücks sei demnach nicht mehr dessen "innerlandwirtschaftlicher Wert" entscheidend. Maßgeblich ist jetzt der Marktwert des Grundstückes, meldet AgraEurope.

Die Zahlungskraft soll den Marktwert bestimmen

Laut einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen bestimmt sich der Marktwert nach dem Preis, den Kaufinteressenten für das Grundstück zu zahlen bereit sind. Dazu sollen die Karlsruher Richter ausdrücklich auch Nichtlandwirte zählen.

In diesem Fall kann darf ein Flächenverkauf untersagt werden

Laut Bundesgerichtshof darf ein Flächenverkauf an den Meistbietenden im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens nur dann mit der Begründung eines groben Missverhältnisses zwischen Preis und Wert des Grundstücks untersagt werden,

  • wenn das Höchstgebot nicht den Marktwert widerspiegelt,
  • sondern "spekulativ überhöht" ist.
  • Ausschlaggebendes Kriterium dafür sollen die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote sein.

Hintergrund: Ein jahrelanger Rechtsstreit

Hintergrund für die Entscheidung ist ein jahrelanger Rechtsstreit, den die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) mit dem Landkreis Jeriower Land führt. Der hatte der BVVG die Genehmigung eines Flächenverkaufs mit dem Hinweis auf ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert des Grundstücks verweigert. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom Juli letzten Jahres das Grundstückverkehrsgesetz nicht in Frage gestellt, auf dessen Grundlage der Flächenkauf untersagt worden war.

Kaufpreis müsse nahe beim Marktwert des Grundstücks liegen

Der Kaufpreis müsse nahe beim Marktwert des Grundstücks liegen, wenn ein Grundstückskauf genehmigungsfähig nach dem Grundstückverkehrsgesetz sein solle. Ob dies in den betreffenden Fall gewährleistet oder der von der BVVG verlangte Preis spekulativ überhöht war und die Genehmigung damit zurecht versagt wurde, muss nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs das zuständige Oberlandesgericht Naumburg jetzt prüfen.

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