Obwohl die Stromversorgung aus Photovoltaikanlagen ein zentraler Baustein der Energiewende werden soll, werden Landwirte, die dafür Flächen bereitstellen, derzeit steuerlich stark benachteiligt. Denn die mit Strommodulen bestückten Flächen verlieren ihren Status als landwirtschaftliches Betriebsvermögen und werden als sogenanntes Grundvermögen eingestuft – mit gravierenden Folgen bei Erbschaftsteuer und Grundsteuer.
Sonderregelung gilt für kombinierte Nutzung
Für sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen soll es jetzt jedoch eine Sonderregelung geben: Auf Drängen Bayerns haben Bund und Länder entschieden, dass sogenannte Agri-Photovoltaikanlagen, also Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaik und intensiver Landwirtschaft, vollständig dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen sind. Damit verlieren diese Flächen nicht die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Betriebsvermögen und verbleiben in der Grundsteuer A. „Die Entscheidung schafft die dringend erwartete Rechtssicherheit und ist ein weiterer Schritt für den Ausbau erneuerbarer Energien“, so Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der aktuellen Entscheidung des Bundes und der Länder.
„Leider geht dieser Schritt aber noch nicht weit genug: auch Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen tragen zur Gewinnung von umweltfreundlichem Strom bei, gehören rechtlich aber nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Hier droht der Landwirtschaft, die die Flächen für diese Anlagen zur Verfügung stellt, weiterhin eine hohe Erbschaftsteuerbelastung. Hier ist dringend eine Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen durch den Bund nötig!“, fordert Füracker.
Mit der Zuordnung zum Grundvermögen entfallen die steuerlichen Begünstigungen für landwirtschaftliches Vermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dies gilt auch rückwirkend, wenn nach einer Hofübergabe innerhalb der sogenannten Behaltensfristen auf einer Fläche eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet wird. Bei der Grundsteuer unterliegen Freiflächen-Photovoltaikanlagen der Grundsteuer B.
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