
Was bedeutet die Agrarreform für meinen Betrieb? Welche Greening-Verpflichtungen ergeben sich daraus? Was muss ich bei der Anbaudiversifizierung beachten und was passiert mit meinen Zahlungsansprüchen (= die Grundlage für die einem Betriebsinhaber zu gewährenden Direktzahlungen)?
Mit solchen und ähnlichen Fragen schlagen sich derzeit Landwirte und Berater herum. Franz-Josef Schoo von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat die häufigsten Themen gesammelt und gibt Antworten.
Greening: Alles zu Zahlungsanprüchen für Flächen
Werden die alten Zahlungsansprüche (ZA) wirklich eingezogen?
Ja, ab Förderantrag 2015 wird ein ZA je Hektar der im Förderantrag beantragten Fläche neu zugeteilt. Die Voraussetzung: Sie sind aktiver Betriebsinhaber, der in 2013 zum Erhalt von Direktzahlungen berechtigt war. Ist das nicht der Fall, greift eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen.
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Was passiert, wenn ich nächstes Jahr zusätzliche Flächen im Förderantrag habe. Wird für alle Flächen ein Zahlungsanspruch zugeteilt?
Für jede beihilfefähige Fläche im Antrag werden ZA zugeteilt, vorausgesetzt, der Antragsteller hat am 15. Mai 2015 die Verfügungsgewalt über die Fläche.
Was passiert, wenn ich zusätzliche Flächen pachten kann aber keine ZA auf dem Markt verfügbar sind? Wann können in 2016 noch ZA neu beantragt werden?
Es wird keine Möglichkeit geben, bei Zupacht von zusätzlichen Flächen nach Antragstellung neue ZA zu beantragen. Wenn auf dem Markt keine ZA zu bekommen sind (Zukauf, Pacht), wird es auch keine ZA aus einer "nationalen Reserve" geben. Ausnahme: Sollte der Bewirtschafter eine Fläche am 15. Mai 2015 aufgrund "höherer Gewalt" (Naturkatastrophen oder ähnliches) nicht bewirtschaften können, gibt es die Möglichkeit, ZA aus der nationalen Reserve nachträglich zu beantragen.
Wem gehören die Zahlungsansprüche (Pächter/Verpächter)?
Die ZA werden dem Pächter zugeteilt (sind sein Eigentum). Allerdings müssen die im Pachtvertrag getroffenen privatrechtlichen Absprachen bezüglich der ZA bei Beendigung des Pachtverhältnisses eingehalten werden. Grundsätzlich sind auch die "neuen" ZA übertragbar.
Können ZA auch weiterhin gehandelt werden?
ZA können - wie in der Vergangenheit auch - gehandelt werden. Neu ist eine weitere Möglichkeit: Zukünftig können ZA auch ohne Fläche verpachtet werden.
Ein Junglandwirt, bislang als Mitarbeitender Fachangestellter (Mifa) bei seinem Vater angestellt, möchte einen eigenen Betrieb pachten und auch 2015 einen Antrag stellen. Kann er ZA zugeteilt bekommen? Er war schon 2013 Mifa.
Ja, der Junglandwirt kann ZA selber beantragen. Gegebenenfalls werden ZA´s aus der nationalen Reserve zu beantragen sein, wenn er das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen nicht vom Verpächter des Betriebes übertragen bekommt. Der Junglandwirt kommt, wenn er die einschlägigen Voraussetzungen einhält, auch in den Genuss des Junglandwirtezuschlages, da er vor der Übernahme dieses Betriebes nicht als verantwortlicher Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb tätig war.
Ein Verpächter hat zum Zeitpunkt der Verpachtung darauf vertraut, dass seine mit Fläche verpachteten ZA entsprechend der Laufzeit des Pachtvertrages auch wieder an ihn zurückübertragen werden. Im Rahmen der Einziehung der alten ZA sind dann auch diese verpachteten ZA ungültig. Die 2015 neu zu verteilenden ZA würde der Pächter nun allerdings als Eigentums-ZA erhalten und der Verpächter würde leer ausgehen, da in diesem Fall zu der Rückgabe von ZA bei Pachtende nichts vereinbart wurde. Gibt es für diese Fälle Bestandsschutz oder so eine Art "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand"?
Es ist davon auszugehen, dass für derartige Fälle auch ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2009 einschlägig ist. Hiernach wäre der Pächter dann zur "Rückgabe" der neuen Basisansprüche bei Pachtende verpflichtet, wenn eine Regelung, die dieser Rechtsfolge entspricht, im Pachtvertrag vereinbart wurde.
Greening: Anbaudiversifizierung
Wie kann ich mit meinem Betrieb auf die Greening-Forderungen (zwei, beziehungsweise drei Kulturen) am besten reagieren und bei welchen Kulturen ist der wirtschaftliche Verlust am geringsten? Welche Alternativen gibt es beim Greening zum Maisanbau (GPS, Getreideanbau, Leguminosen)?
Diese und ähnliche Fragen können nur betriebsindividuell beantwortet werden. Hier spielen zu viele Faktoren eine Rolle.
Was passiert, wenn ich eine Kultur während der Frist (1. Juni bis 15 Juli) bereits geerntet habe? Kann ich in diesem Zeitraum bereits eine neue Kultur oder Ackergras ansäen?
Ein Beispiel bei über 30 Hektar (ha) Ackeranteil: Ein Betrieb baut 75 Prozent (%) Mais, 20 % Grünroggen (GPS) und fünf Prozent Weizen (GPS) an und erntet die GPS-Fläche am 15. Juni.
In diesem Fall muss der Bewirtschafter als Folgekulturen solche Kulturen wählen, die die Forderung nach drei Kulturen im vorgeschriebenen Zeitraum (1. Juni bis 15. Juli) und dem vorgeschriebenen Anbauverhältnis dieser drei Kulturen auch weiterhin erfüllt. Das Abernten der GPS-Flächen bedeutet nicht, dass dann nachfolgend auf den frei gewordenen Flächen nur Mais/Ackergras nachgesät werden kann.
Mit welchen Konsequenzen, monetären Sanktionen, ist bei Verzicht auf das Greening zu rechnen? Wird auch die Greening-Prämie für das Dauergrünland mit sanktioniert?
Man unterscheidet zwischen Abzügen von der Greeningprämie und Sanktionen. Bei Verstößen gegen die Greeningauflagen werden bis Ende 2016 nur Abzüge von der Greeningprämie vorgenommen. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann mit Hilfe des Greeningrechners der Landwirtschaftskammer Niedersachsen selber ermittelt werden. Ab 2017 kommen zusätzlich zu den Abzügen bei Verstößen gegen die Greeningauflagen Sanktionen hinzu, und zwar in Höhe von maximal 20 % der zu gewährenden Greeningprämie. Ab 2018 steigt dieser "Sanktionsanteil" auf maximal 25 %. Dabei ist in der EU-Verordnung Nr. 640/2014 genau festgelegt, welche Verstöße mit welchen Sanktionen zu belegen sind.
Ökologische Vorrangflächen (ÖVF) beim Greening
Was sind Vor- und Nachteile von Untersaaten und Zwischenfrüchten beim Greening?
In der Veredlungsregion Weser-Ems haben Untersaaten und Zwischenfrüchte nur Vorteile. Die Flächen können weiter als Dungverwertungsflächen genutzt werden. In Ackerbaugebieten können je nach Getreidepreis Brache und Blühstreifen (beispielsweise im Rahmen von AUM als Streifenkultur angelegt) Sinn machen.
Wie lange sind die Zwischenfrüchte auf der Fläche zu belassen (31.12. oder 15.2.)?
Geht es rein nach den Greeningauflagen, brauchen Zwischenfrüchte nur bis zum 31.12. auf der Fläche stehenbleiben. Mit Blick auf die Cross Compliance-Relevanz müssen Zwischenfrüchte aber bis zum 15.2. auf dem Acker verbleiben. Ansonsten kostet dieser CC-Verstoß 5 % der GAP-Prämie, was weitaus schmerzlicher für einen Betrieb ist, als in diesem Fall der Verlust der Greeningprämie.
Macht es Sinn, Landschaftselemente als ökologische Vorrangfläche im Rahmen der Greeningauflage anzugeben?
Landschaftselemente anzugeben macht durchaus Sinn, wenn man die volle Verfügungsgewalt über diese hat. So werden Hecken als ÖVF mit dem Faktor 2 gewichtet.
Ein Beispiel: Ein Landschaftselement mit einer Größe von 5.000 Quadratmetern erfüllt die Greeningauflage für 20 ha Ackerfläche (entspricht 5 % ÖVF). Ein Landwirt plant eine Blühfläche im Rahmen von AUM anzulegen und diese auch als ökologische Vorrangfläche anzugeben. Für brachliegende Flächen beginnt der Zeitraum des Nichtmähens/-mulchens/-häckselns laut jetzigem Stand am 1.3. Im Rahmen von AUM ist die Blühfläche spätestens zum 15.4. anzulegen.
Ist eine Ansaat damit zwischen 1.3. und 15.4. untersagt?
Nach aktuellem Stand (13. Oktober 2014) ist eine Schonzeit im Zeitraum 1.04. bis 30.06. einzuhalten. Eine Ansaat zwischen dem 1.04. und dem 15.04. ist grundsätzlich nicht untersagt. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken oder zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen auch innerhalb der Schonzeit zulässig.
Wie werden Flächen, die mit 452 codiert sind, aber noch Ackerstatus haben (pDGL Flächen) in Bezug auf die Vorrangfläche behandelt? Ist für diese Flächen auch ökologische Vorrangfläche zu schaffen?
Hintergrund: Ackerflächen, die mit mehrjährigem statt einjährigem Ackergras angesät wurden, haben die Codierung 452 "Mähweide" erhalten und bekamen automatisch im zweiten Jahr den Status Dauergrünland (pDGL). Hat so ein Betrieb jetzt 25 ha Acker und 25 ha Ackergras, die mit 452 codiert wurden, muss er für 50 ha ÖVF schaffen.
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Wofür bekomme ich Greeningprämie?
Bekomme ich die Greeningprämie für meine gesamte Fläche oder nur für die Ackerfläche?
Die Greeningprämie erhält der Bewirtschafter für die gesamte Fläche (Acker und Grünland), vorausgesetzt, die Grünlandfläche bleibt nach dem 1.1.2015 erhalten. Wird Grünland nach diesem Datum umgebrochen, greift die Kürzungsregelung aus der Greeningregelung. Zusätzlich kommen in 2015 und 2016 Prämienabzüge wegen Verstoß gegen die Cross-Compliance-Regelungen hinzu.
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