Das Oberlandesgericht (OLG) hatte einem Verpächter von Ackerland keinen Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die Bundesrichter haben den Fall nun zur Neuverhandlung an das OLG zurückverwiesen (Aktenzeichen LwZR 2/16).
In dem Streitfall ging es um Flächen, die der Verpächter von der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) gekauft hatte. Diese Flächen verpachtete er vom 1. Juni 2007 bis zum 30. September 2013 an einen Schäfer. Der Schäfer hatte die Flächen zuvor bereits von der BVVG gepachtet. Die Flächen waren sowohl damals als auch im neuen Pachtvertrag als Ackerland beschrieben, vom Pächter jedoch von Beginn an als Grünland zur Schafhaltung genutzt worden.
Flächen wurden vom Umbruchverbot erfasst
Mit Inkrafttreten der Dauergrünlanderhaltungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern Ende November 2008 fielen die Flächen unter das landesrechtliche Umbruchverbot.
In seiner Klage verlangte der Eigentümer Schadensersatz für den dadurch entstandenen Wertverlust der Grundstücke. Die Klage war vom Landwirtschaftsgericht Schwerin abgewiesen worden, die Berufung gegen das Urteil am OLG Rostock ohne Erfolg geblieben.
Richter müssen angenommene Nutzungsart feststellen
Der BGH weist die Annahme des Berufungsgerichts zurück, die Flächen seien im Pachtvertrag lediglich falsch als Ackerland bezeichnet, weil eine Schäferei naturgemäß wenig mit Ackerland habe anfangen können.
Im Rahmen einer Neuverhandlung muss das OLG Rostock daher nun klären, welche Vorstellungen die Parteien bei Vertragsabschluss tatsächlich von der Nutzungsart hatten. Falls die Flächen als Ackerland verpachtet wurden, sieht der BGH eine Pflicht des Pächters, die Entstehung von Dauergrünland durch einen rechtzeitigen Umbruch zu verhindern.
Allerdings muss auch ein mögliches Mitverschulden des Verpächters geklärt werden, wenn er das anstehende Umbruchverbot hätte erkennen können.
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