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Die neue Grundsteuer

Grundsteuer C kurz erklärt – was ist das eigentlich?

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am Dienstag, 14.02.2023 - 17:40 (Jetzt kommentieren)

Die Grundsteuer C ist – neben der Grundsteuer A (Landwirtschaft) und B (Grundvermögen) - eine weitere Option für die Kommunen Grundsteuern zu erheben. Allerdings wird sie nicht in allen Bundesländern eingeführt und es gab sie auch schon einmal. Mit wenig Erfolg – und deshalb wurde sie damals wieder abgeschafft.

Mit der neuen Grundsteuer C können Städte und Gemeinden ab 2025 unbebaute, aber baureife Grundstücke, die nicht der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet sind, durch einen gesonderten Hebesatz höher belasten als die übrigen unbebauten Grundstücke, sagen Steuerexperten. Damit soll die Spekulation mit Baugrund bekämpft werden und man möchte finanzielle Anreize schaffen, auf baureifen Grundstücken so schnell wie möglich zu bauen.

Ganz neu ist die Idee einer höheren Grundsteuer auf baureifen Grundstücken indessen nicht. Von 1961 und 1962 wurde in Deutschland bereits einmal eine Grundsteuer C erhoben. Schon im Jahr 1964 wurde sie rückwirkend für 1963 aber wieder abgeschafft, da die erhoffte Wirkung, Spekulation mit Grund und Boden einzudämmen, ausblieb, sagt der Bund der Steuerzahler aus Rheinland-Pfalz.

Um eine Lenkungswirkung zu erzielen, müsste die Grundsteuer C nach Einschätzung des Steuerzahlerbundes finanziell deutlich spürbar sein. Gleichzeitig dürfen Steuern jedoch „keine erdrosselnde Wirkung“ aufweisen. Das ist offenbar das Dilemma: Entsprechend können mit einer erhöhten Grundsteuer auf baureifes Land keine bedeutsamen Anreize geschaffen werden, dass bauunwillige Grundeigentümer doch noch Wohnungen errichten, glaubt jedenfalls der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz.

Und die Steuerexperten sehen noch ein Problem: Anstatt die Grundsteuerreform für eine Vereinfachung zu nutzen, würden öffentliche Verwaltungen, Bürger und Unternehmen zusätzlich belastet. Konkret müssen komplexe Voraussetzungen in das Grundsteuergesetz eingeführt werden, die zu offenen Rechtsfragen führen.

Nicht alle Bundesländer machen mit

Nicht alle Bundesländer haben sich jedoch für die Anwendung der Grundsteuer C ausgesprochen: In den Ländern, in denen das Bundesmodell angewendet wird, können die Kommunen nach der derzeitigen Rechtslage selbst entscheiden, ob sie eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke erheben, sagen Steuerexperten. Dazu gehören: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

In Bayern hat sich die damalige Landesregierung auf Initiative der Freien Wähler bereits 2020 gegen die Grundsteuer C entschieden. Dabei hatte sich die Mehrzahl der Gemeinden in Bayern offenbar für die Einführung der Grundsteuer C ausgesprochen. „Kein Grundbesitzer wird beim aktuellen Wertzuwachs baureife Flächen wegen weniger hundert Euro zusätzlicher Steuer verkaufen“, sagt der damalige Vorsitzende der Freie Wähler-Landtagsfraktion, gegenüber der Zeitschrift „polis-magazin“.

Ähnlich sieht das auch der Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz: „Die Grundsteuer C ist ein Irrweg, der schon einmal beschritten wurde. In den 1960er Jahren besann sich die Politik schnell eines Besseren und schuf die fehlgeleitete erhöhte Grundsteuer auf unbebautes Bauland wieder ab. Sie war damals wirkungslos und sie wäre es heute wieder.“

Die Landesregierung in Baden-Württemberg sieht das jedoch anders: Finanzminister Danyal Bayaz sagt dazu: „Mit der Grundsteuer C geben wir den Kommunen ein effektives und flexibles Instrument an die Hand, mit dem sie mehr Wohnraum schaffen können. Dadurch entsteht ein Anreiz, brachliegende, aber für Wohnzwecke äußerst wertvolle Grundstücke zu bebauen. So könnte weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich vermieden werden.“

Ob von der Grundsteuer C Gebrauch gemacht wird, können die Kommunen am Ende jedoch selbst entscheiden. Entscheidet sich eine Kommune für die Erhebung der Grundsteuer C, dann muss sie dies in einer Allgemeinverfügung bekannt machen. Darin begründet sie ihre städtebaulichen Erwägungen und benennt das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke.

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