Bei der Verabschiedung der Grundsteuerreform Anfang November haben sich Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU gefreut, dass Tierhaltungskooperationen § nach Paragraph 51a Bewertungsgesetz unter der Reform nicht leiden müssen. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium diese Ausnahmeregelung streichen. Damit wären die sogenannten 51a-Kooperationen gewerblich geworden - mit allen Nachteilen.
Doch wie jetzt bekannt wurde, enthält das neue Bewertungsgesetz eine Lücke. „Die Folge ist, dass die 51a-Kooperationen nun nicht als landwirtschaftliches Vermögen gelten, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen sind“, sagt Sebastian Gruber, Steuerberater bei der Treukontax GmbH, München. „Damit fällt zukünftig die teurere Grundsteuer B und nicht die günstigere Grundsteuer A an“, nennt der Steuerexperte die Folgen.
Immerhin bleibt es aber dabei, dass 51a-Kooperationen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer der Landwirtschaft zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2019 deswegen einen entsprechenden Paragraph 13b in das Einkommensteuergesetz (EStG) neu aufgenommen.
Höhere Grundsteuer für Wohnhäuser
Die Reform bringt für Landwirte einige Veränderungen. So entfallen die bisherigen Einheitswerte. Mit der Neubewertung der landwirtschaftlichen Betriebe ergeben sich höhere Werte, die für die Grundsteuer maßgebend sind. Die auffallendste Änderung ist, dass künftig westdeutsche Landwirte für Betriebsleiter- und Altenteilerhäuser die höhere Grundsteuer B bezahlen müssen. Für Bauerwartungsland droht gar eine Grundsteuer C.
Zwar gelten die neuen Gesetze bereits ab 2020, doch ändern wird sich zunächst nichts. Das dauert. Die Finanzverwaltung muss ab Anfang 2022 alle Grundstücke und Wohnhäuser neu bewerten. Erst ab 2025 wirken die neuen Werte, auf deren Basis die Gemeinden die Grundsteuer berechnen. Bis Ende 2024 bleibt zunächst alles beim Alten.
Mehr zu den Folgen der Grundsteuerreform für Tierhalter und Landwirte lesen Sie in der kommenden Januarausgabe des agrarheute-Magazins. Das Heft erscheint am 27. Dezember 2019.
Neue Ertragswerte festgelegt
Für einzelne land- und forstwirtschaftliche Nutzungen und die Hofstelle verwendet die Finanzverwaltung ab 2020 typisierende durchschnittliche Ertragswerte. Dabei gelten für die verschiedenen Nutzungsformen wie landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, weinbaulich oder gärtnerisch bestimmte Bewertungsfaktoren. Sie spiegeln den durchschnittlichen Ertrag je Flächeneinheit wider. So ist für die landwirtschaftliche Nutzung ein Grundbetrag von 2,32 Euro/ar festgelegt, plus 0,044 Euro pro EMZ-Punkt. Für Hofstellen gelten andere Werte.
Eine Übersicht über die Ertragswerte können Sie hier herunterladen.
Hier ist Ihre Meinung gefragt
Werden Sie Teil unserer Community und diskutieren Sie mit! Dazu benötigen Sie ein myDLV-Nutzerkonto.