
Derzeit bekommen viele Hausbesitzer Post vom Finanzamt. Auf Grundlage ihrer abgegeben Daten hat das Finanzamt nämlich den Grundsteuerwert ermittelt. Außerdem erstellt es einen Grundsteuermessbescheid. Sie erhalten deshalb zwei Bescheide, den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid. Das Finanzamt berechnet anhand des Grundsteuerwerts den Grundsteuermessbetrag und setzt diesen durch den Grundsteuermessbescheid fest.
Der Grundsteuermessbescheid wird auch an die Gemeinde übermittelt. Die Gemeinde berechnet dann auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheides die Grundsteuer und setzt diese mit dem Grundsteuerbescheid und durch die Festlegung des Hebesatzes fest. Das ist dann im Jahr 2025 der Fall. Dabei sollte die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ausgestaltet werden. Dazu gehörte eine Absenkung der Steuermesszahl und eine Anpassung der Hebesätze.
Sollte die Grundsteuer nach der Berechnung deutlich steigen könnten die Gemeinden also ihre Hebesätze anpassen bzw. und so dafür sorgen, dass sich insgesamt ihr Grundsteuerlast für die Hausbesitzer nicht erheblich verändert.
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (sogenannte Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird. Die Grundsteuerwertermittlung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe soll künftig durch eine standardisierte Bewertung der Flächen und der Hofstellen erfolgen. Damit soll auf einzelbetriebliche Differenzierungen und Abgrenzungen des Grund und Bodens weitgehend verzichtet und ein weitgehend IT-basiertes Bewertungs- und Besteuerungsverfahren ermöglicht werden, sagt jedenfalls das Bundesfinanzministerium.
Wie muss man rechnen und was braucht man
Die Grundsteuer berechnet sich auch zukünftig in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl x Hebesatz. Der vom Finanzamt neu berechnete Grundsteuerwert ersetzt den bisherigen Einheitswert, der als verfassungswidrig eingestuft wurde und die ganze Reform ausgelöst hat.
Maßgeblich für den Grundsteuerwert sind in den Bundesländern, die dem Bundesmodell folgen, der Bodenrichtwert, die Grundstücksfläche und Grundstücksart, das Alter des Gebäudes sowie eine statistisch ermittelte Nettokaltmiete, die unter anderem von der sogenannten Mietniveaustufe der Kommune abhängt. Die an das Finanzamt zu Berechnung des Grundsteuerwerts gemeldeten Bodenrichtwerte, müssen zuvor aus den Bodenrichtwert-Informationssystemen (BORIS) der Länder ausgelesen werden. (sie sind übrigen Hauptkritikpunkt bei der derzeitigen Klagewelle gegen das Bundesmodel).
Um zu einem Ausgleich der Wertsteigerungen im Vergleich im Vergleich zu den bisherigen Einheitswerten zu kommen wird die sogenannte Steuermesszahl etwa auf 1/10 des bisherigen Werts gesenkt. Das heißt von 0,35 Prozent auf 0,031 Prozent für Wohngrundstücke beziehungsweise auf 0,034 Prozent für Nichtwohngrundstücke, sagt das Bundesfinanzministerium. Nun kommt es auf den Hebesatz an und den legt die Gemeinde fest.
In den meisten Fällen müsste der Hebesatz gesenkt werden, wollten die Kommunen die Grundsteuer neutral halten. Ist das nicht der Fall steigt diese deutlich. Das ist auch das Problem der meisten Grundstückseigentümer und Hausbesitzer. Setzt man in die oben genannte Formel den gleichen Hebesatz wie vor der Reform ein, steigt die Grundsteuer in der Regel deutlich an, zeigen zahlreiche Berichte aus den Bundesländern. Und so werden die Kommunen in der Regel auch verfahren.
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