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Die neue Grundsteuer

Grundsteuer zahlen – für PV-Flächen, Randstreifen und Rote Gebiete?

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am Freitag, 17.02.2023 - 12:36 (Jetzt kommentieren)

Nach den Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes gelten auch weiterhin gewisse Steuerbefreiungsregeln, sofern es sich um Grundstücke handelt, die etwa für hoheitliche Tätigkeiten genutzt werden. Zudem gilt eine Befreiung von Grundbesitz für Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Wie ist jedoch die steuerliche Einordnung von Randstreifen, PV-Flächen auf Ackerland und den mit hohen Auflagen belegten Roten Gebieten?

In der Praxis erweist sich die grundsteuerliche Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen und Hofstellen als schwierig und komplex, wenn neben Wohngebäuden verschiedene Nutzungsarten vorliegen und manche Flächen nicht direkt zugeordnet werden können, sagt der landwirtschaftliche Buchführungsverband (LBV) in einer Analyse. Zu den jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens oder zu den Flächen der Hofstelle sind auch übrige Flächen wie etwa Garten und Stellplatzflächen einzubeziehen.

Für die Abgrenzung ist grundsätzlich die Verkehrsauffassung maßgeblich, sagen die Experten. Verbleibende Flächen, die nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig zugeordnet werden können, müssen auf die jeweiligen Vermögensarten aufgeteilt werden. Anders als bei Forstflächen, im Gartenbau oder der Hofstelle können Wege, Gräben und Randstreifen bei Ackerflächen nicht herausgerechnet werden, stellt der LBV fest.

Nach der derzeitigen rechtlichen Auslegung müssen solche Randstreifen der Ackerfläche zugerechnet werden, sagt der Bundesfinanzhof in einem Urteil von 2018. „Der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, reicht nicht aus, um die Fläche als Unland einzuordnen“ heißt es dort. Nach der Definition der Nutzungsart Unland könnten ertraglose Böschungen zumindest theoretisch aber auch zum Unland zählen. Grundsätzlich ist nach der aktuellen Gesetzeslage in die Grundsteuererklärung aber die im Kataster ausgewiesene Nutzungsart einzutragen.

PV-Flächen auf Acker fallen in Grundsteuer B

Flächen, auf denen Photovoltaikanlagen errichtet wurden, zählen hingegen nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet, sagen die Steuerexperten der LBV. Für die Beurteilung spielt es dabei keine Rolle, ob die Anlage selbst betrieben wird oder die Flächen an einen Betreiber verpachtet sind.

Ist zum Feststellungszeitpunkt bereits absehbar, dass Flächen innerhalb der nachfolgenden sieben Jahre zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, erfolgt bereits mit der Hauptfeststellung eine Zuordnung zum Grundvermögen (Grundsteuer B). Dies betrifft z.B. Fälle, in denen die Nutzung als Bauland, Industrieland oder Energieerzeugungsfläche, zum Beispiel für Freiflächen-Photovoltaikanlagen, konkret absehbar ist.

Wenn eine Ausgleichsfläche, die selbst nicht mit einer Photovoltaikanlage bebaut ist, einem landwirtschaftlichen Betrieb dauerhaft als Futtergrundlage dient, ist sie nach der derzeitiger Beurteilungslage weiterhin dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen. Rechtssicherheit zu dieser Frage gibt es allerdings bislang nicht, sagen die LBV-Experten.

Rote Gebiete – rechtlich noch nicht geklärt

Noch komplizierter wird es bei der Frage, ob die Grundsteuer in Roten Gebieten eventuell reduziert werden müsste, da die Flächen aus wirtschaftlicher Sicht deutlich weniger ertragreich sind und erheblichen Bewirtschaftungsauflagen unterliegen. Zu diesem Thema gibt es ganz offensichtlich aus steuerrechtlicher Sicht keine verbindlichen Aussagen, denn es existiert bisher keinerlei Rechtsprechung dazu.

Das heißt: Hier muss die Sachlage sicherlich noch über die Gerichte geklärt werden. Derzeit legt das Finanzamt im Rahmen der Grundsteuer daher diejenigen Wertverhältnisse zugrunde, die auf der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit der letzten zehn Wirtschaftsjahre und einem Grundbetrag basieren, sagen jedenfalls Steuerexperten.

Und das ist die ähnliche Verfahrensweise wie bei den Randstreifen, bei denen der Bundesfinanzhof sagt, dass der Umstand, dass die Bewirtschaftung einer Fläche unwirtschaftlich ist und die Kosten den Ertrag übersteigen, nicht ausreichen, um die Fläche als Unland einzuordnen.

Mit Material von Landwirtschaftlicher Buchführungsverband

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