Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in diesem Jahr über das Anfallen von Grunderwerbsteuer beim Kauf eines Grundstücks mit einer Weihnachtsbaumkultur entschieden. Nun hat der BFH die allgemeingültigen Regeln für die Grunderwerbsteuer auf mit erworbene Weihnachtsbäume erklärt.
Finanzamt wollte den Erwerb von Weihnachtsbäumen besteuern
2018 hatte der Kläger aus Nordrhein-Westfalen zwei Grundstücke gekauft. Dafür bezahlte er insgesamt etwa 340.000 Euro. Eines der Grundstücke kostete 20.000 Euro. Beim anderen Grundstück mit den Weihnachtsbäumen bezahlte der Kläger 225.000 Euro für den Grundbesitz und etwa 87.000 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von 10,7 Prozent für die Weihnachtsbäume.
Das zuständige Finanzamt bezog sich bei der zu zahlenden Grunderwerbsteuer auf den Gesamtpreis von 340.000 Euro. Über 22.000 Euro beziehungsweise 6,5 Prozent des Kaufpreises sollte der Kläger an Grunderwerbsteuer zahlen. Der Preis für den Weihnachtsbaumaufwuchs floss also in die Bemessungsgrundlage ein und wurde nicht abgezogen. Dagegen wehrte sich der Kläger und bekam vom Finanzgericht Münster Recht. Das beklagte Finanzamt legte Revision ein, die der BFH zurückgewiesen hat.
Für Weihnachtsbäume auf dem Grundstück fällt keine Grunderwerbsteuer an
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH haben die Weihnachtsbäume als Scheinbestandteile des Grundstücks eingestuft. Grundsätzlich gehörten nicht nur der Grund und Boden, sondern auch die fest mit Grund und Boden verbundenen Sachen zu den Leistungen, aus der das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer errechnet. Fest mit dem Boden verbunden seien auch aufstehende Gehölze, so der BFH.
Jedoch habe bereits beim Kauf festgestanden, dass die Weihnachtsbäume zu gegebener Zeit gefällt werden sollten – schließlich wurde die Gegenleistung im Vertrag gesondert vereinbart. Als Scheinbestandteile hätten die Bäume also nur für die Dauer eines vorübergehenden Zwecks fest auf dem Boden gestanden und seien von Anfang an dazu bestimmt gewesen, wieder vom Grundstück entfernt zu werden.
Wie der BFH erklärt, kommt es auf die Zweckbestimmung bei der Aussaat beziehungsweise Pflanzung an. Anders als in diesem Fall sei die Sachlage, wenn eine lange Verweildauer zu erwarten ist oder das Gehölz bei Entfernung als lebender Organismus zerstört wird.
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