Was geschieht, wenn der Verpächter mit dem Zustand des Pachtlands, so wie der Pächter es zurückgegeben hat, nicht einverstanden ist? Früher betrug die Regelverjährung 30 Jahre. Sie wurde jedoch vor einigen Jahren auf drei Jahre verkürzt, wobei es Ausnahmen mit längeren, aber auch mit kürzeren Verjährungszeiten gibt.
Verjährungsfrist beim Landpachtrecht
Im Landpachtrecht hat der Pächter Glück. Der Gesetzgeber hat hier eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten eingeführt, damit schnell Rechtssicherheit zwischen den Parteien besteht. Also kann der Pächter sechs Monate lang Ersatz von Verwendungen verlangen. Genauso lang hat der Verpächter Zeit, Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache zu stellen (§ 591b).
Verjährung der Ersatzansprüche
Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses. Bei einer Kündigung durch den Verpächter liegt das Verjährungsrisiko beim Pächter. Bestätigt später ein Gericht, dass die Kündigung wirksam war, ist die Forderung gegebenenfalls ohne verjährungshemmende Maßnahmen verjährt.
Bei Ansprüchen aus Eigentum
Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche aus Eigentum, ungerechtfertigter Bereicherung, Auftrag, Geschäftsführung ohne Auftrag, unerlaubte Handlung (außer § 826 BGB) oder Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung stehen.
Pflichten des Verpächters
Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, muss der Verpächter dem Pächter den Wert der Früchte ersetzen, die noch auf dem Feld stehen, aber nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu ernten sind. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen. Hier kommt die sogenannte Halmtaxe zur Anwendung. Lässt sich der Wert der Ernte aus jahreszeitlich bedingten Gründen nicht feststellen, hat der Verpächter dem Pächter die Aufwendungen auf diese Früchte zu ersetzen, wenn sie einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entsprechen. Dies gilt auch für Holz, das zum Einschlag vorgesehen, aber noch nicht eingeschlagen ist.
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