Ein Landwirtsehepaar vereinbarte im Übergabevertrag, dass der Hofübernehmer den Grund nicht ohne Zustimmung der Eltern verkaufen oder belasten darf. Sollte er dies doch tun, müsse er das Grundstück seinen Eltern wieder zurückübertragen. Später änderten sie den Vertrag dahingehend, dass der Sohn vier einzelne Grundstücke verkaufen durfte. Davon bekamen die Altenteiler einen Teil des Verkaufserlöses.
Der Landwirt setzte in seiner Steuererklärung für 2010 eine Entschädigungszahlung an die Eltern an, die zu einem Verlust aus dem Verkauf führte. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur einen Teil der Entschädigung. Dagegen klagte der Landwirt. Das Finanzgericht gab dem Landwirt zumindest teilweise recht und ließ den Abzug der Entschädigung als nachträgliche Anschaffungskosten zu.
Entschädigungszahlung ist privater Aufwand
Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofs aber anders (Urteil vom 9.5.2019, VI R 43/16). Denn die Zahlung an die Altenteiler war nicht betrieblich, sondern privat bedingt. Die Hofübergabe ist ein privater Vorgang. Deshalb lassen sich damit verbundene Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Die Entschädigungszahlung stand im Zusammenhang mit der Hofübergabe. Denn sie stellte eine zusätzliche Absicherung der Übergeber im Alter dar. Somit handelte es sich hier um eine private Versorgungsleistung.
„Der Kläger hatte hier Glück im Unglück. Denn das Finanzamt erlaubte, dass er zumindest einen Teil der Aufwendungen gewinnmindernd nutzen kann“, erklärt Ecovis-Steuerberater Hans Laimer in Landau, „in diesem Fall gilt das Verböserungsverbot. Das bedeutet, dass das Gericht keine höhere Steuer festsetzen darf“.
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