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Hofübergabe: Für 13a-Betriebe entfällt ab jetzt die Doppelbesteuerung

Die Finanzämter dürfen bei der Gewinnermittlung jetzt nicht mehr vom ganzen Wirtschaftsjahr ausgehen, wenn ein 13a-Betrieb mitten im Wirtschaftsjahr an die nächste Generation übergeben wird.
am Montag, 27.02.2023 - 06:00 (1 Kommentar)

Bei Hofübergaben, die mitten im Wirtschaftsjahr stattfanden, mussten 13a-Landwirte bei der Gewinnermittlung den Grundbetrag bisher für ein ganzes Jahr ansetzen. Durch die nun geltende zeitanteilige Berechnung wurde dieser Nachteil ausgeräumt.

13a-Betriebe können ihren Gewinn jetzt zeitanteilig ermitteln. Über das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums informiert das Beratungsunternehmen Ecovis.

Die Durchschnittssätze müssen bei einer Hofübergabe, die im Laufe des Wirtschaftsjahrs stattfindet, nicht mehr für das volle Wirtschaftsjahr angewendet werden. Stattdessen können betroffene Landwirte jetzt auch nur einzelne Monate berücksichtigen, wenn die Hofübergabe nicht bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs erfolgen konnte.

Das wirkt sich auf Betriebe in der Regel positiv aus, denn Doppelbesteuerungen werden auf diese Weise vermieden. Außerdem muss das Finanzamt nicht nur den Grundbetrag bei der Gewinnermittlung, sondern auch den Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung sowie die pauschalen Gewinne für Sondernutzungen zeitanteilig – also für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel – ansetzen.

Urteil des Bundesfinanzhofs wird jetzt umgesetzt

Nutzen können die Durchschnittssatzbesteuerung nach Paragraph 13a des Einkommensteuergesetzes Landwirte, die maximal 20 Hektar bewirtschaften und 50 Vieheinheiten haben. Es wird ein Grundbetrag angesetzt, der zur Zeit bei pauschal 350 Euro pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche und pro Jahr liegt.

Zuvor mussten die Durchschnittssätze immer für ein ganzes Wirtschaftsjahr angewandt werden – auch wenn es sich um ein sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr mit weniger als zwölf Monaten handelte, wie es bei Hofübergaben vorkommen kann. Diesen Nachteil haben der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung jetzt ausgeräumt, erklärt Ecovis.

Schon im Juni 2022 hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Grundbetrag für ein Rumpfwirtschaftsjahr nur zeitanteilig zu berücksichtigen ist (Az. VI R 30/20).

Faire Berechnung bei Hofübergaben

Demnach muss das Finanzamt den Grundbetrag zeitanteilig für jeden begonnenen Monat mit einem Zwölftel ansetzen.

Wenn eine Hofübergabe zum Jahreswechsel erfolgt, liegt wegen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahrs vom 1. Juli bis zum 30. Juni ein Rumpfwirtschaftsjahr vor. Nach der neuen Regelung versteuert der Übergeber den Gewinn vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des Vorjahrs. Ab der Übernahme am 1. Januar versteuert dann der Übernehmer den Gewinn ebenfalls zeitanteilig.

Dass finanzielle Nachteile bei Hofübergaben durch die Regelung ausgeräumt werden, begrüßt Ecovis-Steuerberater Sebastian Ganz: „Erfahrungsgemäß wird es bei manchen Hofübergaben bis zum Wechsel des Wirtschaftsjahres oft sehr knapp. Nun kann die Hofübergabe auch zu einem anderen Termin erfolgen, ohne eine Doppelbesteuerung auszulösen“, so Ganz.

Nachteil bei Umstellung des Wirtschaftsjahrs

Doch es gibt laut Ecovis auch den umgekehrten Fall, der sich für Landwirte nachteilig auswirkt: Dieser tritt ein, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr anpasst. Dann entsteht ein verlängertes Wirtschaftsjahr mit einem Zeitraum von 18 Monaten. Zuvor wurde beim Grundbetrag von zwölf Monaten ausgegangen, nun muss aber für die 1,5 Jahre auch vom 1,5-Fachen des Gewinns ausgegangen werden.

Für Landwirte, die von der Regelung profitieren und deren Gewinnermittlungen noch offen sind, gilt die Änderung rückwirkend. Bei verlängerten Wirtschaftsjahren muss die neue Berechnung erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 4. Januar 2023 begonnen haben, durchgeführt werden.

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