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Recht

Hofübergabe: Kennen Sie Ihren Vertrag?

am Dienstag, 02.06.2015 - 13:40 (Jetzt kommentieren)

Die Existenz des Hofes kann vom Hofübergabevertrag abhängen. Doch wissen Sie noch genau, was Sie vereinbart haben? Wer kein böses Erwachen erleben will, sollte genau wissen, was im Vertrag steht.

Die Hofübergabe ist sowohl menschlich als auch rechtlich eine komplizierte Sache. Den Hofübergabevertrag haben viele in der Schublade liegen. Doch wie steht es um Ihren Hofübergabevertrag, wenn er sich einmal bewähren muss? Wissen Sie noch, was Sie vereinbart haben? Haben Sie Kenntnis von dem Vertrag, den Sie mit geheiratet haben? Es kann die Existenz des Hofes sichern, die Verträge ab und zu aus der Schublade hervorzuholen und kritisch zu durchleuchten, denn betriebliche und familiäre Situationen ändern sind und "passen" vielleicht nicht mehr zum einmal Vereinbarten. Anne Dirksen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen erklärt, worauf es beim Vertrag ankommt.
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Vorsicht bei der Rückübertragungsklausel

Ein Beispiel: Sabine Meyer ist seit 20 Jahren mit dem Landwirt Jochen Meyer verheiratet. Angeregt durch den Besuch eines Seminars durchforstet Sabine die bestehenden Verträge und stößt auf den Hofübergabevertrag, den Jochen vor ihrer Heirat mit seinen Eltern abgeschlossen hat. Dabei "stolpert" sie über eine Rückübertragungsklausel, die beinhaltet, dass der Hof an Jochens Eltern zurückfällt, falls er vor ihnen verstirbt, ohne männliche Erben zu hinterlassen. Eine Hofübernahme durch die gemeinsame Tochter ist also demnach gar nicht möglich. Sabine und ihre Töchter müssten Haus und Hof verlassen, sollte Jochen seine Eltern nicht überleben. Solche und ähnliche Fälle sind weiter verbreitet als viele vermuten. So sind Rückübertragungen vorgesehen für den Fall, dass der Nachfolger bei Eheschließung keine Gütertrennung vereinbart oder keine ehelichen Kinder hinterlässt. Derartige Klauseln können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Absicherung der eingeheirateten Ehepartner und die Kinder haben und deren Existenz gefährden.
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Hege und Pflege kann in den Ruin führen

Die Existenzfähigkeit des Betriebes kann erheblich leiden, wenn im Hofübergabevertrag (fast) uneingeschränkte Hege und Pflege vorgesehen ist. Diese Klausel ist nicht nur in alten Verträgen zu finden. Sie kann dazu führen, dass sich weder öffentliche Einrichtungen noch weichende Erben an den Pflegekosten beteiligen müssen, solange noch Hofesvermögen vorhanden ist! In vielen neueren Verträgen wird die Pflegeverpflichtung durch den Hofnachfolger auf Pflegestufe 1 begrenzt. Dabei bleibt leider die neue Pflegestufe 0 völlig außer Betrachtung. Sie besteht bei vorliegender Demenz. Demente Familienangehörige sind in der Anfangsphase durchaus noch körperlich fit und erfordern gerade dadurch einen deutlich erhöhten Betreuungsaufwand, der viele Familien an die eigenen körperlichen und psychischen Grenzen bringt. Eine Heimunterbringung scheitert aber an den damit verbundenen Kosten bei fehlender finanzieller Unterstützung durch die Pflegeversicherung oder Beteiligung seitens der weichenden Erben.

Hofübergabeverträge nachbessern

Der erste Schritt ist die Einsicht in die Verträge. Hofübergabeverträge werden vor dem Hintergrund der aktuellen Situation geschlossen und wirken in die Zukunft. Dabei ist es auch bei reiflicher Vorbereitung nicht möglich, alle Eventualitäten mit abzubilden. Rückübertragungsklauseln und ähnliche Vereinbarungen mögen im Einzelfall bei Vertragsabschluss durchaus Sinn gemacht haben und daher aus gutem Grund aufgenommen worden sein. Wenn Sie also zu der Erkenntnis kommen, dass der Hofübergabevertrag jedoch nicht mehr den heutigen Verhältnissen und Ansprüchen genügt, dann bessern Sie nach. Solange alle Vertragsbeteiligten noch leben und sich über Anpassungen einig werden können, ist das kein Problem. Dazu zählt beispielsweise die nachträgliche Streichung oder zeitliche Befristung der Rückübertragungsklauseln oder aber die Einschränkung der Pflegeklausel.

Absicherung der eingeheirateten Ehefrau

Falls eine Anpassung nicht mehr möglich ist, dann ziehen Sie Ihre eigenen Konsequenzen. Das kann zum Beispiel die Absicherung der eingeheirateten Ehefrauen durch eine entsprechende Eintragung im Grundbuch sein. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss eines privaten Darlehensvertrages über das eingebrachte Geld der Ehefrau. Hofeigentümer, die ihren Hof aufgrund derartiger Rückübertragungsklauseln nicht an ihre Familie vererben können, sollten für eine anderweitige Absicherung durch außerlandwirtschaftliches Vermögen und eine hohe Risikolebensversicherung sorgen.

Absicherung im Scheidungsfall

Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Absicherung im Scheidungsfall. Manche Hofübergabeverträge sehen auch dafür eine Rückübertragung vor. Aber unabhängig davon sollte dieser Aspekt in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten klar geregelt sein. Die hierin zu treffenden Vereinbarungen sind viel besser geeignet als ein Hofübergabevertrag, einerseits den scheidenden Ehepartner für seine Leistungen für Familie und Betrieb abzusichern und andererseits den Betrieb nicht in seiner Existenz zu gefährden. Möglichkeiten dazu bieten regelmäßige, befristete oder einmalige Geldzahlungen, die in ihrer Höhe nach Ehejahren gestaffelt sind, die Zuweisung eines Grundstückes oder einer anderen Immobilie oder die Zuweisung einer Geldanlage, die "in guten Zeiten" als Altersversorgung gedacht war.

Fazit:

Verschaffen Sie sich Einsicht in Ihre bestehenden Verträge und gestalten Sie neue mit Bedacht. Agieren Sie, solange es noch möglich ist. Das gilt im Übrigen auch für Erbverträge, die oftmals mit Hofübergabeverträgen verwechselt werden. Mit einem Erbvertrag erfolgt jedoch keine Eigentumsübertragung. Er sichert lediglich die Erbfolge im Todesfall des Besitzers vertraglich zu. Wer um die eigene Situation weiß und sich für Risikofälle gut abgesichert weiß, hat den Kopf frei für die Gegenwart.

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