Ob eine PV-Fläche bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer begünstigt wird, hängt davon ab, ob die Fläche zum land- oder forstwirtschaftlichen Vermögen zählt. Das ist der Fall, wenn die Fläche und die auf ihr befindlichen Wirtschaftsgebäude der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen.
Anders verhält es sich, wenn die Fläche zur reinen Stromproduktion genutzt wird. Dann zählt sie zum Grundvermögen und die Steuerbegünstigungen entfallen. Das geht nun eindeutig aus einer Antwort der Landesregierung in Brandenburg auf eine kleine Anfrage des SPD-Abgeordneten Johannes Funke hervor.
Agri-PV-Anlagen bei der Erb- und Schenkungsteuer begünstigt
Weil auf dem Boden unter Agri-PV-Anlagen weiterhin Landwirtschaft betrieben wird, werden diese Flächen erb- und schenkungsteuerlich begünstigt. Diese Auffassung finde sich auch in den Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über die Zurechnung und Bewertung von Agri-PV-Anlagen wieder.
Bei den nicht begünstigten Freiflächen-PV-Anlagen sei der Verkehrswert für Grundvermögen entscheidend. Hier müssten Landwirte beachten, dass die Behörden von einem unbebauten Grundstück ausgehen. Laut Bewertungsgesetz gelte bei unbebauten Grundstücken für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bodenrichtwert.
Verpachtet ein Hoferbe Flächen an ein PV-Unternehmen, kann die Erbschaft- und Schenkungsteuer innerhalb der fünf- bzw. siebenjährigen Behaltensfrist auch rückwirkend anfallen.
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