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Heizen in der Energiekrise

Holzheizungen werden verboten – im neuen Gebäudeenergiegesetz

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am Freitag, 21.04.2023 - 11:10 (51 Kommentare)

Der Einbau von Holzheizungen wird im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) verboten. Ausnahmen gelten nur bei der Kopplung mit einer Solaranlage. Und beim Einsatz in „alten Gebäuden.“ Dagegen gibt es massiven Widerstand, von Heizungsbesitzern und von den Waldbesitzern.

Pelletheizung.

Der Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) enthält auch ein Verbot von Holzheizungen im Neubau. Für Holzheizungen (wie Pelletheizungen) wurden die Anforderungen so verschärft, wie sie aktuell bereits für die Förderung gelten. Der Einbau soll künftig nur noch erlaubt sein, wenn die Holzheizung mit einer Solaranlage für die Warmwasserbereitung (Solarthermie oder Photovoltaik) kombiniert wird. Außerdem muss die Anlage mit einem Staubfilter ausgestattet werden.

„Mit der Diskriminierung der erneuerbaren Holzenergie gefährdet die Bundesregierung die nachhaltige Waldpflege in Deutschland“, sagte Irene Seling, Hauptgeschäftsführerin der Waldeigentümer (AGDW). Derzeit stammen zwei Drittel der erneuerbaren Wärme hierzulande aus Holz. Für die Waldeigentümer ist die Vermarktung von Restholz, dass nicht höherwertiger verwendet werden kann, als Brennholz eine wichtige Einnahmequelle, um den klimaresilienten Waldumbau zu finanzieren.

„Wir rufen die Abgeordneten des Deutschen Bundestages dazu auf, diesem Gesetz ihre Zustimmung zu verweigern“, sagte Seling. Holzenergie sei nicht nur klimafreundlich, bezahlbar und nachhaltig, sondern biete auch hohes CO2-Einsparpotential: Mit dem nachwachsenden Rohstoff Holz können andere fossile Energieträger wie Erdöl oder Gas ersetzt werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht am Ende angekommen.

Nach dem Bundeskabinett müssen auch noch Bundestag und Bundesrat zustimmen - und das soll noch vor der Sommerpause passieren, damit das neue GEG Anfang 2024 in Kraft treten kann. Änderungen an den Gesetzesplänen sind also noch möglich.

Pelletheizungen nur in alten Gebäuden – sonst Wärmepumpen

Nach dem Gebäudeenergiegesetz kommen ab 2024 als Heizungen vor allem Wärmepumpen in Betracht. Auch Pelletheizungen sind mit Einschränkungen weiter möglich (siehe oben). Sie sollen in (alten) denkmalgeschützten Gebäuden und in Häusern mit höherem Energiebedarf eingesetzt werden können, heißt es in dem Entwurf. Möglich sind auch Hybridkombinationen aus Wärmepumpe und Gasheizung. Auch mit einem Anschluss an erneuerbare Fernwärme können die Vorgaben erfüllt werden. In gut sanierten Häusern sind darüber hinaus auch Stromdirektheizungen eine Möglichkeit.

Welche Kosten dabei anfallen, hat die Bundesregierung in ihrem GEG-Entwurf berechnet. Automatisch müssen Gas- und Öl- und Holzheizungen allerdings nicht ausgetauscht werden. Die Pflicht entfällt zumindest für Niedrig- und Brennwertkessel und für selbstnutzende Eigentümer, die bereits seit 2002 in ihrem Eigentum wohnen. Heizungen dürfen außerdem auch repariert werden. Die Tauschpflicht greift erst, wenn der Heizkessel wegen eines Defekts komplett ausgetauscht werden muss.

Für fossile Heizungen gibt indessen es ein fixes Enddatum: Heizkessel dürfen nur bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Gaskessel sind danach nur noch möglich, wenn sie zu 100 Prozent mit grünen Gasen betrieben werden. Bei einem Heizungstausch müssen ab 2024 mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien eingebunden werden. Ausnahmen soll es nur für Eigentümer geben, die älter als 80 Jahre sind. In diesen Fällen greift die Pflicht erst, wenn das Haus vererbt oder verkauft wird.

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