Jäger dürfen künftig keine Halbautomaten mit wechselbaren Magazinen mehr besitzen. Ende März haben wir auf agrarheute über die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes berichtet. Für den Deutschen Jagdverband (DJV) sorgt dieses "völlig überraschende" Urteil vor allem für Verunsicherung bei Behörden und Jägern. Der DJV hat jetzt Hinweise für Besitzer von jagdlichen halbautomatischen Waffen mit Wechselmagazin zusammengefasst und veröffentlicht. Da es momentan kein eindeutige Rechtslage für Jäger mit Halbautomaten zu geben scheint, sollten sich Verunsicherte bei der zuständigen Jagdbehörde oder der Kreisjägerschaft zusätzlich informieren.
DJV befürchtet striktes Vorgehen der Behörden
Wie in den Hinweisen des DJV zu lesen ist, sei es derzeit völlig eindeutig (und dem DJV seien auch keine anderslautenden Aussagen aus den Waffenbehörden bekannt), dass Jäger, die einen Halbautomaten mit Wechselmagazin besitzen, diesen legal besitzen würden, solange sie den entsprechenden Eintrag in der Waffenbesitzkarte hätten. Geklärt sei durch die Urteile auch, dass eine Waffenbehörde eine Begrenzung auf ein Zwei-Schuss-Magazin eintragen darf. Darüber hinaus sei vieles umstritten und es sei mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die Waffenbehörden, Jagdbehörden und Staatsanwaltschaften restriktiv vorgehen.
Hinweise des DJV zum Urteil
Folgende Aspekte seien laut DJV ungeklärt:
- Jagdausübung: Nach Ansicht des DJV verbietet § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG nach wie vor nicht die Verwendung einer halbautomatischen Waffe mit Wechselmagazin. Die Behörden könnten neuerdings aber anderer Ansicht sein.
- Schießstand: Der Besuch auf dem Schießstand ist nach Ansicht des DJV ebenfalls erlaubt, solange die Erwerbs- und Besitzberechtigung (d.h. der Eintrag in der WBK) auf Grund des Jagdscheins erfolgte. Denn solange die Erwerbs- und Besitzberechtigung nicht widerrufen oder zurückgenommen ist, ist das entsprechende Bedürfnis anerkannt. Auch hier können die Behörden neuerdings aber anderer Ansicht sein.
- Erwerb und Abgabe von Waffen für die ein Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes nach § 2 Abs. 5 WaffG vorliegt: Nach Ansicht des DJV bleibt ein im Bundesanzeiger veröffentlichter Feststellungsbescheid des Bundeskriminalamtes (§ 2 Abs. 5 WaffG) gültig. Diese Waffen dürfen daher auch weiterhin auf Jagdschein erworben werden. Der Feststellungsbescheid ist aber nur für die waffenrechtliche Einordnung verbindlich. Eine Jagdbehörde kann daher trotzdem der Auffassung sein, dass bei der tatsächlichen Jagdausübung ein Verstoß gegen das sachliche Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG vorliegt.
- Landesrechtliche Ausnahmen zu § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BJagdG (z.B. § 17 Abs. 3 JWMG-DVO Baden-Württemberg): Folgt man den Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts, kann zwar u.U. ein Bedürfnis (im Beispiel aus Baden-Württemberg für anerkannte Nachsuchenführer) fortbestehen (dieses müsste allerdings gesondert nachgewiesen werden und der Erwerb der Waffe wäre nur mit Voreintrag in der WBK möglich), allerdings wäre dann darüber hinaus für das Führen der Waffe bei der Nachsuche ein Waffenschein (§ 10 Abs. 4 WaffG) und für das Schießen eine Schießerlaubnis (§ 10 Abs. 5 WaffG) erforderlich.
Hinweise des DJV zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.3.2016 betreffend jagdliche Halbautomaten mit Wechselmagazin finden Sie hier.
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