Nach der Übergangsfrist ist die Jagdvergabe ab dem 1. Januar 2025 eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Wie das Beratungsunternehmen Ecovis erklärt, zählte sie bisher als nicht umsatzsteuerbare Vermögensverwaltung.
Während Wildschadenverhütungspauschalen in zwei Jahren umsatzsteuerpflichtig sind, bleiben Wildschadenspauschalen oder Zahlungen für Wildschäden als Schadenersatz bei der Umsatzsteuer laut Ecovis außen vor.
Pacht von Jagdrevieren wird teurer
Ecovis-Steuerberaterin Karin Merl weist darauf hin, dass viele Jagdpächter in Deutschland Privatpersonen sind. Deshalb können sie keine Vorsteuer abziehen. Weil sie zusätzlich die Mehrwertsteuer zahlen müssten, seien die Kosten für sie letztlich höher.
Das werde sich auch auf die Genossenschaft als Verpächter auswirken. „In strukturschwachen Regionen dürfte dies die Vergabe der Jagdpacht erschweren“, so Merl. Viele Jagdgenossenschaften arbeiteten außerdem mit Ehrenamtlichen zusammen, für die ein Mehraufwand entstehe. „Als zusätzliche Aufgabe muss der Kassier künftig die Umsatzsteuervoranmeldung sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben“, so Steuerberaterin Karin Merl.
Kleinunternehmerregelung auch für Jagdverpachtung
Die Kleinunternehmerregelung, die von der Umsatzsteuer befreit, soll ab 2025 auch für Verpachtungen durch Jagdgenossenschaften gelten. Wenn der verpachtete Betrieb im Jahr weniger als 22.000 Euro Umsatz erzielt und die Umsätze im laufenden Kalenderjahr unter 50.000 Euro liegen, ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar.
Für Kleinunternehmer entfällt die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Die Einführung des neuen Paragraphen 2 b in das Umsatzsteuergesetz führte dazu, dass Jagdgenossenschaften von der Umsatzsteuer betroffen sind. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde aber festgelegt, dass die Übergangsfrist bis Ende 2024 verlängert wird.
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