Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts NRW sei die Ablehnung von Entschädigungen für Lohnfortzahlungen im Frühjahr 2020 durch das Land nämlich rechtens gewesen (18 A 563/22). Die Fleischwirtschaft hatte sich gegen die nicht gezahlte Entschädigung gewehrt und wurde in zwei Musterverfahren von den Verwaltungsgerichten Münster und Minden bestätigt. Gegen diese Entscheidung hatte das Land NRW Berufung eingelegt. Am 10. März 2023 hat das Oberverwaltungsgericht NRW beide Urteile aufgehoben.
Geklagt hatten damals Subunternehmen von Tönnies und Westfleisch, die ihre Beschäftigten an den Standorten Rheda-Wiedenbrück beziehungsweise Coesfeld einsetzten.
Oberverwaltungsgericht: Beschäftigte haben Quarantäne nicht selbst verschuldet
Die Schließung der Fleischverarbeitungsbetriebe und die Quarantäne der Mitarbeiter wurde 2020 behördlich angeordnet. Mit Verweis auf das Infektionsschutzgesetz forderten die Subunternehmen vom Land NRW Entschädigungszahlungen, weil sie ihren Mitarbeitern weiter Lohn gezahlt hatten.
Nun hat das Oberverwaltungsgericht NRW klargestellt, dass die Beschäftigten kein Verschulden an der nicht ausgeführten Arbeit hatten und die Ausfallzeiten „verhältnismäßig nicht erheblich“ waren. Die Subunternehmer von Tönnies und Westfleisch hätten nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn die Beschäftigten keinen Anspruch auf die Zahlung des Lohns gehabt hätten.
Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter ihre Quarantäne selbst verschuldet haben. Außerdem betrugen die Ausfallzeiten weniger als sechs Wochen.
Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
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