Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Urteil

Keine Zeit für unangekündigte Betriebskontrolle: Darf das passieren?

Ein Landwirt konnte bei einer unangekündigten Betriebskontrolle nicht anwesend sein. Über 370.000 Euro, die er als Investitionsförderung erhalten hat, forderte die zuständige Behörde deshalb zurück. Der Betrieb stellte sich einem langen Rechtsstreit, der erst vor dem Bundesverwaltungsgericht endete.
am Freitag, 16.09.2022 - 12:05 (1 Kommentar)

Weil die Leiter eines Landwirtschaftsbetriebs bei einer unangekündigten Kontrolle nicht anwesend sein konnten, sollten sie eine erhaltene Investitionsförderung von über 370.000 Euro zurückzahlen. In dritter Instanz gab das Bundesverwaltungsgericht dem Betrieb jedoch Recht.

Für die Eheleute, deren Betrieb sich in der Nähe der Stadt Parchim in Mecklenburg-Vorpommern befindet, endete der Kampf bis an die Spitze der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit einer großen Erleichterung: Hätten sie sich nicht gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts Greifswald und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern gewehrt, wäre es teuer für sie geworden.

Denn das zuständige Landwirtschaftsamt forderte eine Zahlung, die die Eheleute im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms bekommen hatten, zurück. Etwa 377.000 Euro wurden ihnen für die Investition in Stallanlagen und Wirtschaftsgebäude ausgezahlt. Der Vorwurf der Behörde: Eine unangekündigte Vor-Ort-Kontrolle konnte nicht durchgeführt werden, weil der Ehemann die Kontrolle unmöglich gemacht hatte.

Landwirt stand unter Zeitdruck, als Kontrolleure erschienen

Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (3 C 8.21) vom April 2022 hervorgeht, vermutete der Bürgermeister der Ortschaft, dass der Betrieb die Fördermittel missbrauchte. Der Bürgermeister wandte sich schriftlich an das Landwirtschaftsamt. Zu diesem Zeitpunkt war die Auszahlung der Förderung bereits über zwei Jahre her.

Einige Wochen später wurde auf dem Betrieb eine unangekündigte Kontrolle durchgeführt. Wegen eines Stromausfalls funktionierten die Klingel und das Hoftor an diesem Tag nicht. Die Kontrolleure trafen den Ehemann trotzdem an. Wie dieser erläuterte, sei er jedoch als Referent gerade auf dem Weg zu einem Vortrag, weshalb die Kontrolle erst am Abend oder am nächsten Tag durchgeführt werden könne. Die Kontrolleure erwiderten, dass die nicht durchgeführte Kontrolle Konsequenzen haben werde und fuhren zurück.

Diensthandys der Behördenmitarbeiter ausgeschaltet

Eine knappe Stunde später versuchte der Betriebsleiter, die Kontrolleure telefonisch zu erreichen. Er habe in der Zwischenzeit eine Person gefunden, die bei der Kontrolle anwesend sein könne. Doch die Kontrolleure waren über ihr Mobiltelefon nicht zu erreichen – laut einer Dienstanweisung hätten sie ihre Telefone nur im Notfall anschalten dürfen, um den Akku zu schonen.

Anschließend hatte das Amt seinen Zuwendungsbescheid widerrufen. Die Fördersumme von 377.000 Euro forderte es in voller Höhe zurück. Dagegen legten die Eheleute Widerspruch ein, den die Behörde zurückwies – mit der Argumentation, dass unangekündigte Kontrollen ausdrücklich im Unionsrecht vorgesehen seien, die Kontrolle aber unmöglich gemacht worden sei. „Der Ehemann hätte während der Anwesenheit der Kontrolleure einen Vertreter organisieren können. Dass ihm dies möglich gewesen sei, zeige insbesondere der Umstand, dass er wenig später eine entsprechende Person gefunden habe“, heißt es weiter im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.

Betriebsleiter blieben hartnäckig

Gegen die Rückforderung der Fördermittel klagten die Eheleute. Die Klage wurde jedoch vom Verwaltungsgericht Greifswald abgewiesen. Daraufhin gingen die Landwirte in Berufung, die das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zwar zuließ, aber dem Urteil des Verwaltungsgerichts letztlich zustimmte. Es hieß, die Kläger hätten die Auflage nicht erfüllt, jederzeit eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Während der Anwesenheit der Kontrolleure habe sich der Ehemann nicht um eine kurzfristige Lösung bemüht.

Das sahen die Betriebsleiter nach wie vor anders und zogen schließlich vor das Bundesverwaltungsgericht.

Bundesverwaltungsgericht: Mit Terminkollisionen beim Landwirt ist zu rechnen

Hier fand der Umstand der ausgeschalteten Diensthandys der Behördenmitarbeiter Beachtung: Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war es falsch, dass zuvor angenommen wurde, der Ehemann habe gegen eine Auflage verstoßen. Er habe die Kontrolle nicht verweigert und nicht unmöglich gemacht.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sei ein Betriebsinhaber außerdem nicht zur durchgehenden Anwesenheit und zur Bestellung eines Vertreters verpflichtet. Die Kontrolleure könnten nicht damit rechnen, dass der Betriebsleiter sofort zur Verfügung steht: Sie „müssen auch damit rechnen, dass eine unangekündigte Kontrolle mit anderen, sachlich gerechtfertigten und nicht bloß vorgeschobenen Terminen des Betriebsinhabers kollidiert. Solche Terminkollisionen sind dem Betriebsinhaber nicht vorwerfbar, denn er kann die Kontrolle nicht vorhersehen und hat das selbstverständliche Recht, während der langjährigen Zweckbindungsfrist andere Termine in seinen Angelegenheiten zu vereinbaren“, so das Bundesverwaltungsgericht.

Landwirt hat seinen Fehler behoben

Gibt es eine Terminkollision, müssten auch die Kontrolleure dazu beitragen, dass die Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht wird. Gegebenenfalls müssten sie unter Rücksprache mit dem Betriebsleiter vor Ort warten, bis die Kontrolle durchgeführt werden kann. Der Ausschluss einer späteren Kontrolle sei ebenfalls nicht eindeutig erlaubt; hier komme es auf den Einzelfall an.

Dass der Ehemann nicht sofort versucht hat, eine Vertretung zu organisieren, sei ein Fehler gewesen. Jedoch habe er seinen Fehler anschließend korrigiert. „Dass dieses Bemühen nicht zum Erfolg geführt hat, ist nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten zuzurechnen,“ so das Bundesverwaltungsgericht. Darüber hinaus sei in diesem Fall ein Aufschieben des Vortrags weder für den Landwirt als Referent noch für die Zuhörer zumutbar gewesen.

Den Rückforderungsbescheid musste das Landwirtschaftsamt aufheben. Aus Sicht der Richter sei der Bescheid rechtswidrig und er verletze den Kläger in seinen Rechten.

Allerdings weist das Leipziger Gericht darauf hin, dass eine zu Unrecht verweigerte Kontrolle gravierende Rechtsfolgen habe. Sie könne eine Rückforderung von Fördermitteln durchaus rechtfertigen.

Das agrarheute Magazin Die digitale Ausgabe September 2023
agrarheute_magazin_composing

Kommentar

agrarheute.comKommentare werden geladen. Bitte kurz warten...