In dem Rechtsstreit hatte der Witwer einer Frau geklagt, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb in Portugal ums Leben kam. Sie starb durch einen Traktor, der in Folge eines Erdrutsches auf sie gestürzt war. Der Traktor betrieb im Moment vor dem Erdrutsch über die Zapfwelle eine Feldpumpe, mit der sich Pflanzenschutzmittel verteilen lassen. Der Motor des Traktors lief, der Traktor bewegte sich jedoch nicht.
Der Europäische Gerichtshof musste entscheiden, ob die Kfz-Haftplichtversicherung im Sinne der EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung (Richtlinie 72/166/EWG) gilt, auch wenn ein Traktor zum Schadenszeitpunkt nur als Arbeitsmaschine im Einsatz ist.
Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nur Schäden versichert sind, die beim Einsatz des Traktors als Transportmittel entstehen (Urteil vom 28.11.2017, Az. C-514/16).
Einsatz als Transportmittel ist entscheidend
Die Begründung des Gerichts: Der landwirtschaftliche Traktor diente zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Transportmittel. Vielmehr war er eine Arbeitsmaschine, die eine Pumpe zum Spritzen von Pflanzenschutzmittel antrieb. „Hier ist also nicht von einer ,Benutzung eines Fahrzeugs‘ im Sinne der Richtlinie auszugehen. Deshalb besteht kein Versicherungsschutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung“, erläutert Hans Laimer, Steuerberater bei Ecovis in Landau, die Entscheidung.
Der Europäische Gerichtshof ließ in seiner Entscheidung offen, ob ein durch einen solchen Unfall entstandener Schaden von der Betriebshaftpflichtversicherung erfasst ist.
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