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Die neue Grundsteuer

Warum die Kirche keine Grundsteuer zahlt

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am Montag, 08.05.2023 - 12:04 (Jetzt kommentieren)

Wer Grund und Boden besitzt, muss dafür Grundsteuer zahlen. In Zukunft wahrscheinlich mehr als bisher. Doch Überraschung: Nicht alle Grundeigentümer müssen zahlen.

Grundsteuer.

Befreit sind unter anderem Kirchen und Religionsgemeinschaften – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen. „Die Steuerbefreiungsvorschriften gelten aber nur dann, wenn der Grundbesitz im „öffentlich-rechtlichen“ Dienst oder Gebrauch steht, wenn er also für kirchenhoheitliche Zwecke genutzt wird“, sagen Steuerexperten. Eine privat-rechtliche Nutzung oder auch eine unternehmerische Nutzung im Rahmen gewerblicher Art wäre hingegen grundsteuerpflichtig.

Damit sieht das Grundsteuergesetz für bestimmte kirchliche Liegenschaften jedoch weitreichende Steuerbefreiungen vor. Gerechtfertigt wird die Befreiung damit, dass öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften mit ihren Liegenschaften einen öffentlich-rechtlichen Auftrag für unsere Gesellschaft erfüllen. Eine Nutzung für gewerbliche Zwecke führt im Umkehrschluss zur Steuerpflicht. Das Grundsteuergesetz knüpft hier an den Begriff des Betriebes gewerblicher Art im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes an.

Grundlage für die Befreiung sind die Paragrafen drei bis fünf des Grundsteuergesetzes. Dort heißt es etwa in Paragraf 3 Absatz 4, dass Grundbesitz dann von der Grundsteuer befreit ist, wenn er „von einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem ihrer Verbände“ für ganz bestimmte Zwecke benutzt wird - nämlich zur „religiösen Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder für Zwecke der eigenen Verwaltung“.

Insofern sind auch die Verwaltungsgebäude genauso wie kirchliche Schulen oder Kindergärten von der Grundsteuer befreit. Auch das Pfarrhaus zählt dazu, solange es an kirchliche Mitarbeiter vermietet wird und auch Friedhöfe.

Bei gewerblicher Nutzung wird Grundsteuer fällig

Tritt die Kirche dagegen als Vermieter auf, ist Grundsteuer fällig - es sei denn, sie vermietet das Gebäude oder Grundstück zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken. Dies führt dazu, dass beispielsweise die Räume von Diakonie- und Sozialläden, vermietete Wohnungen oder vermietete Parkplätze, möglicherweise auch im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art vermietete Gemeindesäle nicht von der Grundsteuerbefreiung profitieren.

Wird eine kirchliche Liegenschaft nach teilweise für grundsteuerbegünstigte und teilweise für grundsteuerpflichtige Zwecke benutzt, und kann der steuerbefreite Teil räumlich abgegrenzt werden, so ist nur dieser Teil der Liegenschaft steuerbefreit. „Wird also beispielsweise ein Gemeindesaal in einer Art und Weise vermietet, die zu einem Betrieb gewerblicher Art führt, überwiegt aber über das Jahr gesehen die Nutzung des Gemeindesaals durch die eigene Kirchengemeinde für eigene kirchengemeindliche Zwecke, so gilt auch für diesen Gemeindesaal die Steuerbefreiung“, sagen Steuerexperten.

Diese Befreiung von der Grundsteuer gilt im Übrigen nicht nur für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaft des öffentlichen Rechts sind, sondern auch Straßen, Wege und Plätze für den öffentlichen Verkehr, sind befreit. Auch Schulen, Universitäten, Kindergärten und Krankenhäuser sowie für Studentenwohnheime und ähnliche Wohneinrichtungen keine Grundsteuer an. Steuerbefreit sind auch land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz, sofern dieser Lehr- und Versuchszwecken dient.

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