Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat die verschärfte Düngeverordnung beschlossen. Die zusätzlichen Auflagen für die neu abzugrenzenden Roten Gebiete sollen ab Januar 2021 greifen.
Vielleicht noch mehr als über die fachlich umstrittene pauschale Reduktion der Düngung in sensiblen Gebieten und das nicht repräsentative Messstellennetz ärgern sich viele Landwirte über die Art und Weise, wie der Bund die Verordnung gegen den Widerstand der Länder durchgeboxt hat.
Ein besonderes Ärgernis: Weil die Abstimmung im Bundesrat um eine Woche vorgezogen wurde, ist die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der vorgeschriebenen strategischen Umweltprüfung (SUP) noch nicht einmal abgeschlossen. Noch bis übermorgen, den 2. April, können Landwirte per Post, Fax oder E-Mail ihre Stellungnahme zu den Umweltwirkungen der Düngeverordnung beim Bundeslandwirtschaftsministerium einsenden. Das Landvolk Niedersachsen hält dazu Musterschreiben und Argumentationshilfen bereit.
Juristen sehen keinen schwerwiegenden Verfahrensfehler
Dass die Verordnung verabschiedet wurde, ehe die Öffentlichkeitsbeteiligung abgeschlossen und ausgewertet wurde, ist unumstritten ein Verfahrensfehler, jedoch nach ersten Einschätzungen durch Juristen der Bauernverbände kein schwerwiegender. Eine Nichtigkeit der Verordnung werde dadurch nicht bewirkt.
Eine Normenkontrollklage gegen die Düngeverordnung des Bundes aufgrund dieses Verfahrensfehlers halten Juristen daher für nicht erfolgversprechend und auch für nicht zulässig.
Allerdings könnte der Verfahrensfehler bei späteren Klagen gegen die Landesdüngeverordnungen als Argument hilfreich sein.
Persönliche Betroffenheit ist Voraussetzung
Denn auf Länderebene ist die Rechtslage eine andere: Die Landesdüngeverordnungen betreffen die Landwirte unmittelbar in ihren Rechten. Auf ihrer Basis werden die Roten Gebiete und zusätzlichen Auflagen festgelegt. Die daraus folgende mögliche Einschränkung der Bewirtschaftung des privaten Eigentums kann der betroffene Landwirt mit einer Normenkontrollklage unter Beachtung des Landesrechts oder eine Feststellungsklage individuell gerichtlich überprüfen lassen.
Voraussetzung ist, dass eine Allgemeinverfügung oder gegenüber Landwirten konkrete Bescheide erlassen wurden. Diese kann er anfechten und beispielsweise argumentieren, dass sich die angeordneten Bewirtschaftungsauflagen fachlich von den dazu herangezogenen Messstellen hydrogeologisch nicht begründen lassen.
Eilverfahren in Trier gescheitert
Mehrere Landesbauernverbände prüfen für einzelne Landwirte bereits Bescheide, die nach den derzeit geltenden Landesdüngeverordnungen erlassen wurden. Der Präsident des niedersächsischen Landvolkverbandes Albert Schulte to Brinke kündigte an, für die Betroffenen gegen überzogene Auflagen zu klagen.
In Rheinland-Pfalz hat der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau bereits einen Landwirt vor dem Verwaltungsgericht Trier vertreten. Das Eilverfahren wurde im Januar vom Gericht als unzulässig abgelehnt (VG Trier, 9 L 5154/19.TR). Die Auswirkungen für den Betrieb seien nicht existenzbedrohend, stellten die Richter fest. Das Hauptsacheverfahren läuft aber noch.
Neue Bescheide abwarten und dann entscheiden
Nach Einschätzung von Juristen der Bauernverbände sollten Landwirte daher jetzt zunächst die Binnendifferenzierung abwarten. Sie muss gemäß der neuen Düngeverordnung des Bundes in allen Ländern bis Jahresende erfolgen. Dann stehen die individuellen Auflagen fest. Und diese können Landwirte konkret juristisch überprüfen lassen.
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