Die so genannte "verstärkte Zusammenarbeit" darf nach den Regeln des Lissabon-Vertrags nur als "letztes Mittel" angewendet werden. Spanien und
Italien hatten den übrigen EU-Ländern in ihrer
Klage vorgeworfen, mit dem Ausweichen auf die "verstärkte Zusammenarbeit" die eigentlich nötige Einstimmigkeit umgangen zu haben.
Der
EuGH sieht das anders. Auch er bezieht sich in seiner Urteilsbegründung auf den Lissabon-Vertrag. Der sehe diese Ausnahmeregelung vor, wenn die Ziele der Union "nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums" verwirklicht werden können. Nachdem der Gesetzgebungsprozess für das Einheitspatent bereits im Jahr 2000 begonnen hatte und bislang keine einstimmige Lösung gefunden worden war, könne man die "verstärkte Zusammenarbeit" sehr wohl als "letztes Mittel" betraachten.
- EU-Parlament verabschiedet EU-Patent (12. Dezember 2012) ...
Die "Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten" der nicht teilnehmenden Parteien (Spanien und Italien) sieht der Europäische Gerichtshof - anders als die klagenden Länder (Spanien und Italien) - durch das Einheitspatent nicht verletzt. Auch der Binnenmarkt werde nicht gestört, ebenso wie der wirtschaftliche, territoriale und soziale Zusammenhalt der Europäischen Union.
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