Mit der am 1. April 2014 in Kraft getretenen Neufassung des Arzneimittelgesetzes werden Mäster verpflichtet, alle sechs Monate der zuständigen Behörde zu melden, welche Antibiotika sie in diesem Zeitraum in welchen Mengen welcher Anzahl von Tieren verabreicht haben.
Aus den Angaben, die die betroffenen Betriebe erstmals ab dem 1. Juli 2014 der zuständigen Veterinärbehörde gegenüber machen müssen, ermittelt die Behörde die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit. Je nach Einstufung müssen die Betriebe Gegenmaßnahmen ergreifen. Gegebenenfalls könne die zuständigen Behörden auch Maßnahmen verfügen, darunter die Änderung des Antibiotika-Minimierungsplans, Änderungen in der Haltung, Fütterung der Tiere, Besatzdichte oder Hygiene. Als ultima ratio kann die Behörde das Ruhen der Tierhaltung anordnen.
Einen Beschluss zur Finanzierung der gemeinsamen Datenbank zur Erfassung von Antibiotikaanwendungen in der Tierhaltung haben die Verbraucherschutzminister der Länder auf ihrer Frühjahrskonferenz in Rostock gefasst.
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