Doch nicht immer tragen die Menschen im Wald die Schuld an ihren Verletzungen. In einigen Fällen sollten Sie als Waldbesitzer daher vorsorgen.
Hundeleine verfing sich zwischen Holzstämmen
Zum Gerichtsverfahren in Rheinland-Pfalz kam es, weil der Hund eines Spaziergängers auf einen Holzpolter neben einem Wanderweg geklettert war und sich die Hundeleine dabei zwischen Holzstämmen verfangen hatte. Der Hundebesitzer wollte seinen Hund befreien und bestieg den Holzpolter. Es kam ein Holzstamm ins Rollen, der Spaziergänger wurde eingeklemmt und „nicht unerheblich verletzt“, heißt es im Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 1 U 258/21).
Die Klage des Hundebesitzers richtete sich gegen die Gemeinde Hinterweidenthal als Waldbesitzer. Zunächst hatte das Landgericht Zweibrücken die Klage abgewiesen, woraufhin der Kläger Berufung einlegte.
Holzpolter muss nur Regen und Wind aushalten
Im Berufungsverfahren stellte das Oberlandesgericht klar, dass der Waldbesitzer „regelmäßig darauf vertrauen“ könne, dass der Waldbesucher sich umsichtig und vorsichtig verhält. Hinreichende Sicherungsmaßnahmen müssten nur gegen natürliche Einwirkungen ergriffen werden. Darunter seien insbesondere Wind und Wasser zu verstehen – die Holzstämme müssten also so gelagert sein, dass sie bei Regen und Wind nicht abrollen oder verrutschen.
Gegen Gefahren, die beim Besteigen von Holzpoltern durch Menschen entstehen, seien dagegen durch den Waldbesitzer keine Maßnahmen zu treffen.
Besondere Gefahren können eine Ausnahme bilden
Anders zu bewerten seien laut Gerichtsbeschluss Fälle mit besonderen Gefahren. Das gelte insbesondere für Holzpolter in der Nähe von Spielplätzen, Grillplätzen oder Waldkindergärten. Hier könnten Waldbesitzer nicht allgemein erwarten, dass die Gefahren erkannt werden und verantwortungsvoll mit ihnen umgegangen wird. Deshalb seien bei Holzpoltern an solchen Orten „besondere Sicherungsmaßnahmen“ geboten.
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