Wie das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) in einer offiziellen Pressemeldung mitteilt, muss ein Landkreis als Veranstalter eines Ferienprogramms für einen Traktor-Unfall haften. Dabei war ein 7-jähriger Junge schwer verletzt worden.
Über sein Jugendamt hat der Kreis in Rheinland-Pfalz einen Ferienpass zum Kauf herausgegeben und sich selbst darin als Veranstalter bezeichnet, so das OLG. Deshalb hafte er nun auch für Unfälle der Teilnehmenden während der Veranstaltung, auch wenn diese von einer Privatperson durchgeführt wird.
Leben auf dem Ponyhof: Unfall bei Traktorfahrt in Rheinland-Pfalz
Zu dem tragischen Unfall kam es in den Sommerferien 2013. Damals gab das Jugendamt des Landkreises zu einem geringfügigen Beitrag einen „Ferienpass“ heraus, der zur Anmeldung und Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen berechtigte. Die Eltern eines 7-jährigen Jungen erwarben diesen Pass für ihren Sohn und meldeten ihn für die Veranstaltung „Leben auf dem Ponyhof“ an.
Im Rahmen der Veranstaltung nahm er an einer Traktorfahrt teil, berichtet das Gericht.
Kind sitzt auf Kotflügelsitz des Traktors: Landmaschine überschlägt sich
Der Siebenjährige saß auf dem Kotflügelsitz des Traktors. Während der Fahrt blickte der Fahrer nach hinten, die Landmaschine kam vom Feldweg ab, überschlug sich und der Junge wurde unter dem Lenkrad des Traktors eingeklemmt, so das OLG. Das bewusstlose Kind musste von den eintreffenden Rettungskräften reanimiert werden.
Aufgrund der erlittenen schwersten Verletzungen werde der Junge bis heute rund um die Uhr durch Pflegepersonen betreut, erklärt das Oberlandesgericht weiter.
Unfallopfer verklagt Landkreis nach Traktor-Tragödie
Der Junge verklagte infolgedessen - vertreten durch seine Eltern – den Landkreis und verlangte die Zahlung von Schmerzensgeld sowie jeglichem weiteren Schadens aus dem Unfallereignis.
Der Kreis jedoch habe nicht sich, sondern die die Veranstaltung durchführende Privatperson in der Verantwortung gesehen: „Das Jugendamt habe nur aus Vereinfachungsgründen die Anmeldungen der Teilnehmenden entgegengenommen. Der Landkreis sei dagegen nicht für Leitung, Planung oder Durchführung der Ferienprogramme verantwortlich gewesen.“
Ferienprogramm: Landkreis war Veranstalter der Traktor-Fahrt
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat dem Jungen die geltend gemachten Ansprüche weitestgehend zugesprochen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung des Landkreises hiergegen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 9. Zivilsenat ausgeführt, dass durch die Teilnahme an der Ferienpass-Veranstaltung eine Sonderverbindung zustande gekommen sei, die die Haftung des Landkreises begründe. Der Landkreis sei Veranstalter und nicht nur Vermittler der Ferienaktion gewesen.
Ponyhof: Eltern glaubten Kinder bei Jugendamt in guter Obhut
Das folge u.a. daraus, dass
- er sich im Anmeldeverfahren selbst als „Veranstalter“ und als „verantwortliches Jugendamt“ bezeichnet habe.
- Auch habe er im Vorfeld unter „Allgemeine Hinweise“ in einer Informationsbroschüre darauf hingewiesen, dass Eltern von teilnehmenden Kindern darauf verzichten, „Aufsichtspersonen persönlich für Schäden, die ihr Kind bei der jeweiligen Veranstaltung erleidet […] in Anspruch zu nehmen“, wobei Ansprüche gegen den Landkreis als „Veranstalter der Ferienpassaktionen“ „hiervon unberührt“ blieben.
Daran müsse sich der Landkreis festhalten lassen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Eltern der teilnehmenden Kinder das Angebot des Jugendamtes gerade deshalb angenommen haben, weil sie ihre Kinder beim Jugendamt in guter Obhut glaubten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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