Entscheidend für die Besteuerung beim Wiederverkauf gebrauchter Maschinen ist, ob der vorige Verkauf der Regelbesteuerung oder der Pauschalierung unterlag. War das der Fall, kann die Differenzbesteuerung nicht angewendet werden. Darauf weist das Beratungsunternehmen Ecovis hin.
Besteuerung beim vorangegangenen Verkauf der Landmaschine beachten
Kritisch wird es also, wenn beispielsweise ein Landwirt von einem anderen Landwirt gebrauchte Maschinen kauft und für den Weiterkauf die Differenzbesteuerung nutzt. Der Landwirt, der die Maschine ursprünglich verkaufte, wird entweder die Regelbesteuerung angewandt oder pauschaliert haben. Dann kommt die Differenzbesteuerung nicht mehr in Frage. Beim Wiederkauf soll die Differenzbesteuerung verhindern, dass auf den Gebrauchtgegenstand nochmals Umsatzsteuer in voller Höhe erhoben wird. Die Umsatzsteuer fällt dann nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis an.
Für Einkauf des Händlers darf keine volle Umsatzsteuer angefallen sein
Auf der sicheren Seite dagegen ist der Händler, der eine gebrauchte Maschine kauft, wenn es sich beim Verkäufer um eine Privatperson oder um eine Person handelt, die die Differenzbesteuerung selbst anwenden konnte. Das heißt: Für den Einkauf des Händlers darf keine Umsatzsteuer angefallen sein.
Eine entsprechende Klage eines Landwirts, der gebrauchte Maschinen nach deren Instandsetzung weiterverkaufte, hat das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 1589/21 U) abgewiesen. Bei den Verkäufern handelte es sich zumeist um pauschalierende Landwirte. Der Kläger nutzte die Differenzbesteuerung trotzdem.
Nach Informationen von Ecovis wurde gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Auch ein ähnliches Verfahren ist beim BFH bereits anhängig (XI R 15/21). „In beiden Fällen ist nun zu klären, ob Landwirte prüfen müssen, ob ihre Vorlieferanten die Voraussetzungen für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erfüllten oder nicht“, erklärt Ecovis-Steuerberater Franz Brebeck in Landau.
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