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Filtererlass

Landwirt hat mit Klage gegen den Landkreis Erfolg

am Mittwoch, 25.11.2015 - 12:00 (Jetzt kommentieren)

Der Filtererlass fordert von einigen Landwirten kostspielige Investitionen. Ein Landwirt hat geklagt und bekam Recht. Die Forderungen des Landes verstoßen gegen das Gesetz der Verhältnismäßigkeit, so das Urteil.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat vor kurzem entschieden, dass ein Landwirt aus Fröndenberg nicht verpflichtet ist, seine Güllebehälter nachträglich mit einem Zeltdach, einem Schwimmkörper oder einer Schwimmfolie abzudecken, berichtet der Zentraverband ZDS.  Dieses hatte der Landkreis Unna von dem Landwirt gefordert. Das Gericht kam zu folgendem Urteil: Der beklagte Kreis Unna müsse sich grundsätzlich an die Vorgaben der bundesweit geltenden Technischen Anleitung (TA) Luft halten. Weitergehende Forderungen des Landes seien unwirksam, insbesondere wenn sie gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Verhältnis von Kosten und Nutzen ist umstritten

Anstatt der vorhandenen starken natürlichen Schwimmschicht, sollte der Landwirt ein Zeltdach für rund 36.000 Euro einbauen. Diese Maßnahme hätte jedoch dem Urteil zufolge, die  Geruchsbelastung nur um 5 Prozent gemindert. Gegen das Urteil wurde Berufung zugelassen. Der ZDS schreibt dazu: "Derzeit wird in Fachkreisen diskutiert, ob auch der Einbau von Abluftanlagen in bestehende Betriebe verhältnismäßig ist. Aktuelle Untersuchungen belegen, dass die Emissionen durch den Betrieb der Anlage höher sein könnten als die Einsparungen."

 

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