Seit dem 1. August gilt in Deutschland eine geänderte Coronavirus-Einreiseverordnung. Sie regelt die Anforderungen an die Einreise von Personen in weiten Teilen neu, auch für die Einreise von ausländischen Saisonarbeitskräften.
Anlass ist die weltweit zunehmende Verbreitung von leicht übertragbaren SARS-CoV-2-Varianten, insbesondere der Delta-Variante.
Die neue Verordnung schreibt eine generelle Nachweispflicht vor. Dies bedeutet, dass Personen ab 12 Jahren grundsätzlich bei der Einreise ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorlegen müssen. Die generelle Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob sich die Person vorher in einem Hochrisiko- oder einem Virusvariantengebiet aufgehalten hat.
Nur noch zwei Kategorien von Risikogebieten

Risikogebiete werden seit dem 1. August 2021 nur noch in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete ist entfallen.
Als Virusvariantengebiet gelten aktuell Brasilien und Uruguay (Stand: 2. August 2021).
Eine Liste der Hochrisikogebiete hat das RKI am 24. Januar veröffentlicht. Auch diese Liste wird laufend aktualisiert. Mit Stand 2. August 2021 gelten unter anderem die Niederlande, Spanien, Portugal, Großbritannien und Russland als Hochrisikogebiete.
Die jeweils aktuelle Liste der Risikogebiete kann auf den Internetseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) nachgeschlagen werden.
Außerdem müssen die Arbeitskräfte ihre Einreise – wie bisher – elektronisch anmelden auf der Seite www.einreiseanmeldung.de. Beförderungsunternehmen, die Sammeltransporte organisieren, müssen den Anmeldenachweis kontrollieren.
Diese Regeln gelten jetzt für die Arbeitsquarantäne
Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet müssen Erntehelfer, sofern sie über keinen Impf- oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis vorzeigen. Anschließend müssen sie eine fünftägige Arbeitsquarantäne einhalten.
In der Arbeitsquarantäne dürfen die Saisonkräfte nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums unter bestimmten Bedingungen – wie nicht durchmischte Arbeitsgruppen – arbeiten. Sind sie gesund, endet die Arbeitsquarantäne nach dem fünften Tag automatisch. Ein weiterer Test ist nicht erforderlich.
Für Saisonarbeitskräfte, die aus einem Virusvariantengebiet einreisen, gelten die bisherigen Regelungen zur Quarantäne und Testung unverändert fort.
Tipps für die Hygiene an der Arbeit und in der Unterkunft
Neben den Einreisebestimmungen sollten Landwirte auch die Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz gegen Covid-19 kennen. Empfehlungen und Vorgaben fasst die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zusammen. Umfassende Dokumentationen, praktische Ratgeber bis hin zu Betriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen hält außerdem die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auf ihren Corona-Informationsseiten bereit. Die SVLFG hat außerdem eine neue, mehrsprachige Web-App für Saisonarbeitskräfte und Arbeitgeber entwickelt.
Folgende Maßnahmen sollten unter anderem weiterhin beachtet werden:
- Es gilt das Grundprinzip „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“.
- Bevor Erntehelfer ihre Tätigkeit aufnehmen, sind feste Arbeitsgruppen von maximal 4 Personen zu bilden. Nur wenn Maschinen und Geräte es erfordern, dürfen die Arbeitsgruppen bis zu 15 Personen umfassen.
- Bei der Unterbringung der Saisonkräfte sollten diese Arbeitsgruppen eingehalten werden.
- Abstandsregeln sind zu beachten und ein Mund-Nase-Schutz ist zu tragen.
- Es sind ausreichende Gelegenheiten für das Händewaschen bzw. -desinfizieren vorzusehen.
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